15.11.2024
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Dokument-Nr. 2520

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Verwaltungsgericht Gießen Urteil13.06.2006

Reaktivierung eines in den Ruhestand versetzten Beamten gescheitertLehrer, der in Deutschland berufsunfähig ist, kann in der Schweiz durchaus arbeiten

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat der Klage eines ehemaligen Berufs­chul­lehrers stattgegeben, der sich gegen seine Wieder­ein­stellung in den hessischen Schuldienst gewandt hatte, da er mittlerweile in der Schweiz als Lehrer tätig war.

Hintergrund des Verfahrens war, dass der Kläger 1998 in den Ruhestand versetzt worden war, nachdem mehrere Fachärzte und das Versorgungsamt beim Kläger psychische Erkrankungen festgestellt hatten, die zur Dienst­un­fä­higkeit führten und dies auch bis ins Jahr 2002 weiter bestätigten.

Nachdem das Schulamt des Lahn-Dill-Kreises davon Kenntnis erhalten hatte, dass der Kläger in der Schweiz einer Tätigkeit als Berufs­chul­lehrer nachging, und das Versorgungsamt daraufhin 2003 die Dienstfähigkeit des Klägers nun doch für gegeben erachtete, wurde der Kläger wieder in den hessischen Schuldienst eingestellt. Mit seiner Klage machte der Kläger nun geltend, er sei weiterhin - jedenfalls für den hessischen Schuldienst - dienstunfähig. Dem stehe seine Tätigkeit in der Schweiz nicht entgegen, da dort deutlich bessere Arbeits­be­din­gungen in jeder Hinsicht gegeben seien. Die Kammer hat der Klage heute nach Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens durch einen neutralen psychiatrischen Facharzt stattgegeben. Der Gutachter war der Auffassung, der Kläger sei auf Grund seiner psychiatrischen Gesund­heits­s­tö­rungen nicht in der Lage, als Lehrer in Hessen tätig zu sein. Die Tätigkeit in der Schweiz stehe dieser Einschätzung beim Krankheitsbild des Klägers nicht entgegen, denn die Krankheit resultiere aus den Erfahrungen während seiner Tätigkeit an hessischen Schulen. Dieses fachärztliche Sachver­stän­di­gen­gut­achten wurde im Übrigen von weiteren, vom Kläger konsultierten Fachärzten bestätigt. Angesichts des vorliegenden Gutachtens konnte die Kammer nicht zur Überzeugung gelangen, dass der Kläger, trotz seiner Tätigkeit in der Schweiz auch im hessischen Schuldienst wieder dienstfähig ist, eine Tatsache, für die letztlich das staatliche Schulamt den Beweis zu erbringen hatte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Gießen vom 13.06.2006

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