Hintergrund des Verfahrens war, dass der Kläger 1998 in den Ruhestand versetzt worden war, nachdem mehrere Fachärzte und das Versorgungsamt beim Kläger psychische Erkrankungen festgestellt hatten, die zur Dienstunfähigkeit führten und dies auch bis ins Jahr 2002 weiter bestätigten.
Nachdem das Schulamt des Lahn-Dill-Kreises davon Kenntnis erhalten hatte, dass der Kläger in der Schweiz einer Tätigkeit als Berufschullehrer nachging, und das Versorgungsamt daraufhin 2003 die Dienstfähigkeit des Klägers nun doch für gegeben erachtete, wurde der Kläger wieder in den hessischen Schuldienst eingestellt. Mit seiner Klage machte der Kläger nun geltend, er sei weiterhin - jedenfalls für den hessischen Schuldienst - dienstunfähig. Dem stehe seine Tätigkeit in der Schweiz nicht entgegen, da dort deutlich bessere Arbeitsbedingungen in jeder Hinsicht gegeben seien. Die Kammer hat der Klage heute nach Einholung eines Sachverständigengutachtens durch einen neutralen psychiatrischen Facharzt stattgegeben. Der Gutachter war der Auffassung, der Kläger sei auf Grund seiner psychiatrischen Gesundheitsstörungen nicht in der Lage, als Lehrer in Hessen tätig zu sein. Die Tätigkeit in der Schweiz stehe dieser Einschätzung beim Krankheitsbild des Klägers nicht entgegen, denn die Krankheit resultiere aus den Erfahrungen während seiner Tätigkeit an hessischen Schulen. Dieses fachärztliche Sachverständigengutachten wurde im Übrigen von weiteren, vom Kläger konsultierten Fachärzten bestätigt. Angesichts des vorliegenden Gutachtens konnte die Kammer nicht zur Überzeugung gelangen, dass der Kläger, trotz seiner Tätigkeit in der Schweiz auch im hessischen Schuldienst wieder dienstfähig ist, eine Tatsache, für die letztlich das staatliche Schulamt den Beweis zu erbringen hatte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Gießen vom 13.06.2006