18.10.2024
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Dokument-Nr. 29966

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Beschluss03.03.2021Verwaltungsgericht Gießen4 L 681/21.GI
Beschluss04.03.2021Verwaltungsgericht Gießen4 L 680/21.GI ; 4 L 695/21.GI
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Gießen Beschluss03.03.2021

Verwaltungsgericht Gießen Beschluss04.03.2021

Zwei weitere Gartenmärkte in Wetzlar dürfen für Privatkunden geöffnet bleibenSchließungen durch den Lahn-Dill-Kreis sind rechtswidrig

Das VG Gießen hat entschieden, dass zwei weitere Gartenmärkte in Wetzlar, die jeweils an Baumärkte angeschlossen sind, für Privatkunden geöffnet bleiben dürfen und die angeordneten Schließungen durch den Lahn-Dill-Kreis rechtswidrig sind.

Die drei Filialen verschiedener bundesweit vertretener Bau- und Garten­ma­rkt­ketten befinden sich allesamt in Wetzlar. Alle drei Antragsteller haben aufgrund der aktuellen Corona-Kontakt- und Betrie­bs­be­schrän­kungs­ver­ordnung ihren Bau- und Gartenmarkt derart gestaltet, dass der Gartenmarkt über einen separaten Ein- und Ausgang betreten und verlassen wird, über einen eigenen Kassenbereich verfügt und die Verbindung zu dem Baumarkt geschlossen ist. Nach § 3 a Abs. 1 der Corona-Kontakt- und Betrie­bs­be­schrän­kungs­ver­ordnung sind die Verkaufsstätten des Einzelhandels zu schließen. Dies gilt nicht für den Online-Handel sowie in der Verordnung des Näheren aufgeführte Ausnahmefälle. Ausnahmen sind unter anderem der Futter­mit­tel­handel (Nr. 2), Tierbe­da­rfs­märkte (Nr. 17) und Verkaufsstellen für Schnitt- und Topfblumen sowie für Blumengestecke und Grabschmuck (Nr. 18). Nach dem Verständnis des Verord­nungs­gebers dürfen Garten­fach­märkte und Gärtnereien öffnen, soweit zulässige Sortimente überwiegen.

Gegebenheiten vor Ort entscheidend

In zwei der diese Woche entschiedenen Verfahren hat das Verwal­tungs­gericht den Antragstellern Recht gegeben und dort seine bereits letzte Woche getroffene Entscheidung zu einem in Haiger befindlichen Gartenmarkt bestätigt. Für den Begriff der Verkaufsstätte im Rahmen der Corona-Kontakt- und Betrie­bs­be­schrän­kungs­ver­ordnung seien die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort entscheidend und gerade nicht die gewer­be­rechtliche, bauord­nungs­rechtliche oder steuer­rechtliche Sicht, wie das zuständige Gesundheitsamt des Lahn-Dill-Kreises meint. In dem dritten Verfahren lehnte das Gericht den Antrag allerdings ab, weil die Gartenabteilung des dort betroffenen Bau- und Gartenmarktes auch für sich betrachtet nicht im Schwerpunkt Schnitt- und Topfblumen oder andere von der Verordnung vorgesehene zulässige Sortimente anbiete.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/aw)

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