18.10.2024
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Dokument-Nr. 29884

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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss18.02.2021

Corona-Pandemie: Verkaufsstätte eines Gemischt­wa­ren­ladens in Wetzlar bleibt geschlossenSortiments­schwerpunkt nicht im Bereich der Grundversorgung

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat einen Eilantrag abgelehnt, mit dem der Lahn-Dill-Kreis unter anderem festgestellt hat, dass eine Verkaufsstätte einer bundesweit vertretenen Unter­neh­mens­gruppe mit Gemischt­wa­renläden nach der hessischen Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (CoKoBeV) aktuell zu schließen ist.

Das Gesundheitsamt des Lahn-Dill-Kreises stellte aufgrund einer durchgeführten Kontrolle im Januar 2021 in einer dort ansässigen Firma fest, dass die Verkaufsstätte geschlossen sein müsste und drohte ein Zwangsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung an. Der Landkreis führte in seiner Entscheidung aus, dass es sich bei der antrag­stel­lenden Firma um einen Gemischtwarenladen handele und das Sortiment gerade nicht schwer­punktmäßig von der hessischen Verordnung privilegiert werde. Hierzu zog der Landkreis auch den Inter­ne­t­auftritt der Unter­neh­mens­gruppe sowie aktuelle Werbeprospekte heran.

Antragstellerin beruft sich auf Sorti­ments­schwerpunkt im Bereich der Grundversorgung

Die antragstellende Firma hat im Rahmen des Eilverfahrens geltend gemacht, dass ihr Sortiment überwiegend aus Waren bestehe, welche von der hessischen Verordnung privilegiert würden. Insbesondere seien hierunter Lebensmittel, Tierfut­ter­mittel und Drogerieartikel zu fassen. Diese Produkte würden über 50 % ihres Sortiments ausmachen.

Schwerpunkt des Sortiments ähnelt dem eines Baumarktes

Das Verwal­tungs­gericht hat in seinem Beschluss die Wertung des Landkreises bestätigt und ausgeführt, dass es sich bei der Verkaufsstätte der Antragstellerin gerade nicht um einen der Ausnah­me­tat­be­stände handele, in denen Verkaufsstätten für die Öffentlichkeit geöffnet sein dürften. Ein Sorti­ments­schwerpunkt im Bereich der Grundversorgung sei aufgrund einer Gesamt­be­trachtung und unter Auswertung der Außen­dar­stellung der Unter­neh­mens­gruppe gerade nicht ersichtlich. Insgesamt ähnele der Schwerpunkt des Sortiments vielmehr demjenigen eines Baumarktes.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/aw)

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