18.10.2024
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Dokument-Nr. 31259

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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss04.01.2022

Hundehalterin vernachlässigte ihre Hunde: Haltungs- und Betreu­ungs­verbot für Hunde rechtmäßigHalterin werden auch verbliebene Hunde weggenommen

Die 4. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Gießen hat einen Eilantrag einer Hundehalterin abgelehnt, die sich gegen tierschutz­rechtliche Anordnungen des Veterinäramtes im Zusammenhang mit ihrer Hundehaltung wandte.

Die Antragstellerin hielt in ihrer circa 70 qm großen Wohnung im Landkreis Gießen zeitweise über 20 Hunde und weitere Tiere, und zwar überwiegend in Gehegen innerhalb der Wohnung. Teilweise wurden die Hunde in den Garten gelassen, darüber hinaus aber nicht regelmäßig ausgeführt. Das Veterinäramt des Landkreises stellte bei einer Überprüfung der Tierhaltung im Sommer 2021 einen schlechten Pflegezustand der Hunde fest. So hatten die Tiere nasse, uringetränkte Pfoten und aufgrund ihrer Ausscheidungen war in der Wohnung ein starker Geruch nach Fäkalien und Ammoniak wahrnehmbar. Der Antragstellerin wurden deshalb bereits im August 2021 die Hunde weggenommen und ihr wurde das Halten und Betreuen von Hunden – mit Ausnahme von drei konkreten Tieren – untersagt. Für eine zukünftige Haltung dieser Tiere wurde der Antragstellerin aufgegeben, bei einer Hundeschule ein Training zu absolvieren. Im Dezember 2021 stellte das Veterinäramt dann bei einer unangekündigten Kontrolle fest, dass die Antragstellerin entgegen der Anordnung des Landkreises insgesamt wieder sechs Hunde hielt, davon fünf in einem Gehege im Wohnzimmer. Außerdem brachte das Veterinäramt in Erfahrung, dass die Hundeschule jedenfalls nicht entsprechend den der Antragstellerin gemachten Vorgaben aufgesucht worden war. Daraufhin nahm der Landkreis der Antragstellerin auch diese Hunde weg und teilte ihr mit, dass das Haltungs- und Betreu­ungs­verbot für Hunde nunmehr uneingeschränkt gelte.

Ausgesprochenes Haltungsverbot wirksam

Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit ihrem Eilantrag an das Verwal­tungs­gericht. Sie trug vor, die Grund­be­dürfnisse ihrer Hunde nicht in grober Weise vernachlässigt zu haben, sodass bereits das Haltungsverbot unberechtigt sei. Demgegenüber führte die Amtstierärztin des Landkreises aus, dass der gezwungene dauerhafte Aufenthalt der Hunde in ihren eigenen Fäkalien und denen ihrer Artgenossen zu einem erheblichen und länger anhaltenden Leiden für die Tiere führe. Auch werde dem Bewegungs- und Erkun­dungs­be­dürfnis der Hunde in keiner Weise entsprochen.

Das Verwal­tungs­gericht hat sich in seiner Entscheidung diesen tierärztlichen Ausführungen im Ergebnis angeschlossen und das vom Landkreis Gießen gegenüber der Antragstellerin ausgesprochene unein­ge­schränkte Haltungs- und Betreu­ungs­verbot für Hunde für vollstreckbar angesehen, sodass auch die vom Landkreis zudem angeordnete Veräußerung der weggenommenen Hunde vollziehbar ist. Die Antragstellerin müsse sich an das Verbot halten.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/aw)

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