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Dokument-Nr. 30692

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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss13.08.2021

Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Versammlung in Gießen auf dem Schiffenberg ist rechtmäßigEingriff in die Versammlungs­freiheit wegen Geringfügigkeit zulässig

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat mit Beschluss einen Eilantrag abgelehnt, der sich gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei einer Versammlung am 14. August 2021 in Gießen gerichtet hat.

Der Antragsteller hat für diesen Samstag bei der Stadt Gießen eine Versammlung unter dem Thema „Kundgebung zum Recht auf freie Meinung­s­äu­ßerung nach Art. 5 GG, Recht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG und eine freie Impfent­scheidung“ angemeldet, die in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr auf dem Parkplatz Kloster Schiffenberg mit einer geschätzten Teilnehmerzahl von 200 Personen stattfinden soll. Die Stadt Gießen hat mit Bescheid vom 6. August 2021 unter anderem geregelt, dass sämtliche Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen haben. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass dies erforderlich sei, um Infektionen durch das SARS-CoV-2-Virus bestmöglich zu verhindern.

Antragsteller rügt Verletzung seiner Grundrechte

Der Antragsteller macht geltend, die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verletze ihn in seinen Grundrechten. Diese Auflage sei insbesondere angesichts der aktuellen niedrigen Inzidenzzahlen und der abgelegenen, großen Örtlichkeit nicht notwendig. Es würde ausreichen, dass die Versamm­lungs­teil­nehmer stehend den Mindestabstand einhalten würden.

VG: Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht offensichtlich rechtswidrig

Das Verwal­tungs­gericht folgte dieser Argumentation nicht, sondern führte aus, dass die verfügte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung trotz der aktuell niedrigen, aber gleichwohl steigenden Infek­ti­o­ns­zahlen nicht offensichtlich rechtswidrig sei. Die Wirksamkeit einer Mund-Nasen-Bedeckung lasse sich nicht offensichtlich verneinen und diene dem Schutz von Leib und Leben von Menschen. Zu berücksichtigen sei insbesondere auch der räumlich-zeitliche Zusammenhang mit weiteren größeren Veranstaltungen auch unter Beteiligung von Spitzen­po­li­tikern an dem Tag auf dem Schiffenberg.

Eingriff in Versamm­lungs­freiheit nur geringfügig

Ergänzend stützte das Verwal­tungs­gericht seine Entscheidung auf eine Folgenabwägung zwischen den wider­strei­tenden Rechtsgütern in Form der Versamm­lungs­freiheit des Antragstellers auf der einen und dem Schutzgut von Leib und Leben von Menschen auf der anderen Seite. Durch die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung werde in die Versamm­lungs­freiheit nur in einem geringen Umfang eingegriffen; die Versammlung selbst könne stattfinden.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/ab)

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