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07.04.2026 

Dokument-Nr. 35887

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Urteil25.03.2026Verwaltungsgericht Gießen4 K 4209/24.G
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Verwaltungsgericht Gießen Urteil25.03.2026

Klage gegen Rückforderung von Corona-Wirtschafts­hilfen erfolglos

Das Verwal­tungs­gericht Gießen (Einzelrichter) hat eine Klage abgewiesen, mit der sich die Klägerin gegen die Rückforderung von Corona-Wirtschafts­hilfen, hier: sog. November- und Dezemberhilfen, durch das Regie­rungs­prä­sidium Gießen richtete.

Die Klägerin, Betreiberin mehrerer Restaurants einer Fast-Food-Kette, begehrte mit ihrer Klage die endgültige Bewilligung von Corona-Hilfen i. H. v. rund 600.000 Euro. Diese wurden der Klägerin bereits im Jahr 2021 ausgezahlt.

Das Regie­rungs­prä­sidium lehnte die Förderung nach Durchführung eines Schlus­s­a­b­rech­nungs­ver­fahrens im Jahr 2024 endgültig ab und forderte die Klägerin zur Rückzahlung nahezu der gesamten ausgezahlten Wirtschafts­hilfen auf. Zur Begründung führte das Regie­rungs­prä­sidium aus, dass im Fall der Klägerin eine sog. Überkom­pen­sation vorliege, sie also mit den begehrten Wirtschafts­hilfen bessergestellt sei als in den Vergleichs­monaten des Vorkrisenjahres 2019.

Dem ist die Klägerin unter Verweis auf die Förder­richt­linien, die eine Nicht­ein­be­ziehung von Außer-Haus-Umsätzen, die einen Großteil ihrer Einnahmen im November bzw. Dezember 2020 ausmachten, bei der Berechnung der jeweiligen Vergleich­s­umsätze vorsehen würden, entge­gen­ge­treten. Sie habe zudem auf den Bestand der ursprünglichen Bewilligung im Jahr 2021 vertrauen dürfen.

Das Gericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass vorliegend die tatsächliche Verwal­tung­s­praxis des Regie­rungs­prä­sidiums maßgeblich sei. Danach sei eine Förderung im Falle einer Überkom­pen­sation abzulehnen. Bei der Prüfung einer Überkom­pen­sation habe das Regie­rungs­prä­sidium die Umsätze aus Außer-Haus-Verkäufen miteinbeziehen dürfen, weil diese Förderpraxis auf einem sachlichen Grund beruhe. Ziel der November- und Dezemberhilfe sei die Sicherung der wirtschaft­lichen Existenz von Unternehmen, die coronabedingte Betrie­b­s­ein­schrän­kungen und deshalb erhebliche Umsatzausfälle hätten erleiden müssen. Diesem Ziel würde es zuwiderlaufen, wenn Unternehmen von den coronabedingten Einschränkungen und staatlichen Unter­stüt­zungs­leis­tungen im Ergebnis profitieren würden. Es bestehe damit auch kein Anspruch der Klägerin auf die begehrten Wirtschafts­hilfen, da sich ein solcher lediglich aus dem Gleich­be­hand­lungs­grundsatz durch eine Selbstbindung der Verwaltung ergeben könne. Auf Vertrau­ens­schutz könne sich die Klägerin nicht berufen, da die ursprüngliche Bewilligung unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung nach Durchführung eines Schlus­s­a­b­rech­nungs­ver­fahrens gestanden habe.

Die Entscheidung (Urteil vom 25. März 2026, Az.: 4 K 4209/24.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof in Kassel beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/pt)

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