21.11.2024
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Sie sehen mehrere Chips und Würfel, wie sie im Casino verwendet werden.

Dokument-Nr. 34494

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Verwaltungsgericht Gießen Urteil16.09.2024

Kein Verstoß gegen die Dienst­leistungs­freiheit durch Erlaub­nis­pflicht für Wettver­an­stalterEingriff in die Dienst­leistungs­freiheit durch Neben­be­stim­mungen im Rahmen der Erlaubnis gerechtfertigt

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat mit kürzlich den Beteiligten zugestellten Urteilen mehrere Klagen überwiegend abgewiesen, mit denen jeweils eine Veranstalterin von Sportwetten insbesondere geklärt haben wollte, dass nicht sie selbst, sondern der Wettvermittler vor Ort eine glücks­spiel­rechtliche Erlaubnis einzuholen hat.

Die in Malta ansässigen Kläger beantragten für verschiedene Wettver­mitt­lungs­stellen in den Landkreisen Gießen, Lahn-Dill und Wetterau jeweils die Erlaubnis zum Betreiben einer Wettver­mitt­lungs­stelle. Die Vermittlung selbst erfolgt jeweils durch deutsche Firmen. Die Erlaubnis wurde mit mehreren Neben­be­stim­mungen erteilt. Gerichtlich wandten sich die Kläger gegen einige der Neben­be­stim­mungen und begehrten eine Feststellung dazu, wer Adressat der Erlaubnis sein sollte. Die Kläger sind der Auffassung, dass die vom hessischen Glückss­pielrecht vorgesehene Dreiecks­kon­stel­lation zwischen dem Staat, der jeweiligen Klägerin als sogenannte Veranstalterin und der deutschen Firma als sogenannte Vermittlerin gegen die europa­rechtliche Dienstleistungsfreiheit verstoße. Diese umfasse das Recht, dass sich die jeweilige Klägerin als Dienstleister eines im Inland ansässigen Vermittlers bedienen könne, der die lokalen Pflichten übernehme. Auch in anderen Glückss­piel­be­reichen wie etwa bei Spielbanken, Spielhallen oder Pferde­wett­ver­mitt­lungs­stellen werde die Erlaubnis stets dem Betreiber vor Ort erteilt. Zudem würden andere Bundesländer insofern auch den Glückss­piel­staats­vertrag anders umsetzen und den Veranstalter als Adressaten des Erlaub­nis­be­scheides ansehen.

Antragspflicht mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar

Demgegenüber kam das VG zu dem Ergebnis, dass die in Hessen vorgesehene alleinige Antragspflicht des Wettver­an­stalters vollumfänglich mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar sei. Die Erlaub­nis­pflicht bezwecke eine bessere Ausübung der Aufsicht über Wettvermittler. Zudem sei der Veranstalter wirtschaftlich betrachtet der Endver­ant­wortliche der Wettver­mitt­lungen. Der Vermittler hingegen sei abhängig von dem Veranstalter, weil er nur im Auftrag eines einzigen Veranstalters vermitteln dürfe. Schließlich sei ein Eingriff in die Dienst­leis­tungs­freiheit durch Neben­be­stim­mungen im Rahmen der Erlaubnis auch aufgrund der zwingenden Gründe des Allge­mein­in­teresses gerechtfertigt. Die Beschränkung von Glückss­piel­tä­tig­keiten diene unter anderem der Verhinderung des Entstehens von Spielsucht, dem Jugend- und Spielerschutz sowie der Vorbeugung von Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof in Kassel beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/ab)

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