15.11.2024
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Dokument-Nr. 9913

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Urteil17.05.2010Verwaltungsgericht Gießen21 K 1334/09.GI.B
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Verwaltungsgericht Gießen Urteil17.05.2010

Abgabe von Arzneimitteln in Apotheken nur durch pharma­zeu­tisches Personal zulässigEinsatzes fachlich nicht zulässigen Personals in einer Apotheke stellt Verstoß gegen Berufsordnung und Apothe­ken­be­trie­bs­ordnung dar

Ein Apotheker, der in seiner Apotheke zur Information und Beratung über Arzneimittel sowie deren Abgabe kein pharma­zeu­tisches sondern fachlich nicht zulässiges Personal einsetzt, handelt unrechtmäßig. Dies entschied das Berufsgericht für Heilberufe des Verwal­tungs­ge­richts Gießen und verurteilte einen Apotheker zu einer Geldbuße in Höhe von 600,- Euro.

Die Landes­a­po­the­ker­kammer Hessen (LAKH) führte in der Zeit vom 1. Oktober 2006 - 30. November 2006 zur Evaluierung der Beratungs­leistung in den hessischen Apotheken Beratungschecks durch so genannte "Pseudo-Customer" - dafür geschulte Apotheker - durch. Das dahin­ter­stehende Konzept zur Quali­täts­si­cherung in Apotheken war von der Bunde­s­a­po­the­ker­kammer beauftragt und vom Zentrum für Arznei­mit­te­l­in­for­mation und Pharmazeutische Praxis in Berlin ausgearbeitet worden. In allen Bundesländern führten dann entsprechend geschulte Apotheker so genannte Beratungschecks unangemeldet nach einem festgelegten Ablauf durch.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall hatte der angebliche Käufer ein Mittel gegen Kopfschmerzen verlangt und war von einer pharmazeutisch kaufmännischen Angestellten bedient worden. Die von dem Vorgang in Kenntnis gesetzte LAKH schuldigte den Apotheker wegen Verstoßes gegen die Berufsordnung sowie Vorschriften der Apothe­ken­be­trie­bs­ordnung vor dem Berufsgericht in Gießen an.

Apotheker macht sich berufsrechtlich schuldig

Das Gericht bestätigte diese Auffassung und verurteilte den Apotheker zu einer Geldbuße in Höhe von 600,- Euro. Der Apothekenleiter habe sich berufsrechtlich schuldig gemacht und könne sich nicht auf eine Art "Sitten­wid­rigkeit" des Vorgangs wegen Einschaltung eines "agent provocateur" berufen.

Durch Pseudo-Customer durchgeführte Kontrollbesuche in Apotheken sollen Anhebung und Sicherung des Beratungs­standarts dienen

Information und Beratung über Arzneimittel sowie deren Abgabe (Verkauf) in einer Apotheke dürfen nur von pharma­zeu­tischem Personal - teilweise nur unter Aufsicht eines Apothekers oder einer Apothekerin - durchgeführt werden, führten die Richter aus. Die von den Apothe­ker­kammern unter Einschaltung der so genannten Pseudo-Customer durchgeführten Kontrollbesuche in Apotheken dienen - neben der Aufdeckung etwaiger Pflicht­ver­let­zungen - hauptsächlich der Anhebung und Sicherung des Beratungs­standarts in Apotheken und damit der Sicherung der hergebrachten Funktionen von Apotheken im Rahmen des öffentlichen Gesund­heits­wesens und damit auch der Arznei­mit­tel­si­cherheit. Sie liegen mithin innerhalb des Aufga­ben­be­reichs der berufsständigen Kammern nach § 5 Heilbe­rufs­gesetz, der in Absatz 1 Ziffer 6 insbesondere die Forderung der Quali­täts­si­cherung im Gesund­heitswesen und die Mitwirkung der Kammer­mit­glieder an der Sicherung der Qualität ihrer beruflichen Leistungen erwähnt.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Gießen

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