Dokument-Nr. 9913
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Verwaltungsgericht Gießen Urteil17.05.2010
Abgabe von Arzneimitteln in Apotheken nur durch pharmazeutisches Personal zulässigEinsatzes fachlich nicht zulässigen Personals in einer Apotheke stellt Verstoß gegen Berufsordnung und Apothekenbetriebsordnung dar
Ein Apotheker, der in seiner Apotheke zur Information und Beratung über Arzneimittel sowie deren Abgabe kein pharmazeutisches sondern fachlich nicht zulässiges Personal einsetzt, handelt unrechtmäßig. Dies entschied das Berufsgericht für Heilberufe des Verwaltungsgerichts Gießen und verurteilte einen Apotheker zu einer Geldbuße in Höhe von 600,- Euro.
Die Landesapothekerkammer Hessen (LAKH) führte in der Zeit vom 1. Oktober 2006 - 30. November 2006 zur Evaluierung der Beratungsleistung in den hessischen Apotheken Beratungschecks durch so genannte "Pseudo-Customer" - dafür geschulte Apotheker - durch. Das dahinterstehende Konzept zur Qualitätssicherung in Apotheken war von der Bundesapothekerkammer beauftragt und vom Zentrum für Arzneimittelinformation und Pharmazeutische Praxis in Berlin ausgearbeitet worden. In allen Bundesländern führten dann entsprechend geschulte Apotheker so genannte Beratungschecks unangemeldet nach einem festgelegten Ablauf durch.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall hatte der angebliche Käufer ein Mittel gegen Kopfschmerzen verlangt und war von einer pharmazeutisch kaufmännischen Angestellten bedient worden. Die von dem Vorgang in Kenntnis gesetzte LAKH schuldigte den Apotheker wegen Verstoßes gegen die Berufsordnung sowie Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung vor dem Berufsgericht in Gießen an.
Apotheker macht sich berufsrechtlich schuldig
Das Gericht bestätigte diese Auffassung und verurteilte den Apotheker zu einer Geldbuße in Höhe von 600,- Euro. Der Apothekenleiter habe sich berufsrechtlich schuldig gemacht und könne sich nicht auf eine Art "Sittenwidrigkeit" des Vorgangs wegen Einschaltung eines "agent provocateur" berufen.
Durch Pseudo-Customer durchgeführte Kontrollbesuche in Apotheken sollen Anhebung und Sicherung des Beratungsstandarts dienen
Information und Beratung über Arzneimittel sowie deren Abgabe (Verkauf) in einer Apotheke dürfen nur von pharmazeutischem Personal - teilweise nur unter Aufsicht eines Apothekers oder einer Apothekerin - durchgeführt werden, führten die Richter aus. Die von den Apothekerkammern unter Einschaltung der so genannten Pseudo-Customer durchgeführten Kontrollbesuche in Apotheken dienen - neben der Aufdeckung etwaiger Pflichtverletzungen - hauptsächlich der Anhebung und Sicherung des Beratungsstandarts in Apotheken und damit der Sicherung der hergebrachten Funktionen von Apotheken im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und damit auch der Arzneimittelsicherheit. Sie liegen mithin innerhalb des Aufgabenbereichs der berufsständigen Kammern nach § 5 Heilberufsgesetz, der in Absatz 1 Ziffer 6 insbesondere die Forderung der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen und die Mitwirkung der Kammermitglieder an der Sicherung der Qualität ihrer beruflichen Leistungen erwähnt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Gießen
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