21.11.2024
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Dokument-Nr. 32917

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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss15.05.2023

Keine Feuer­wehr­ge­bühren für spontane Hilfe bei einer ReifenpanneGebüh­ren­for­derung für spontane Hilfe bei einer Reifenpanne rechtwidrig

Das Verwal­tungs­gericht Gießen gab einem Eilantrag statt, der sich gegen die Erhebung von Feuer­wehr­ge­bühren durch die Stadt Kirtorf für den Wechsel eines platten Reifens richtete.

In dem Gebiet der Antragsgegnerin kam es im Dezember 2022 zu einer Alarmierung der freiwilligen Feuerwehr. Grund war ein umgestürzter Baum auf der Fahrbahn. Daraufhin rückten insgesamt sechs Einsatz­fahrzeuge und 17 Feuerwehrkräfte aus. Ein umgestürzter Baum konnte beim Abfahren der Strecke nicht gefunden werden. Stattdessen trafen die Feuerwehrleute aber auf die Antragstellerin, die auf der Strecke zuvor eine Reifenpanne hatte. Ihr Auto war am Straßenrand abgestellt und sie wartete dort auf den bereits verständigten ADAC. Die Feuerwehrkräfte boten der Antragstellerin ihre Hilfe beim Reifenwechsel an und wechselten den platten Reifen, bevor der ADAC eintraf. Mit Bescheid vom 3. Januar 2023 machte die Antragsgegnerin hierfür Kosten in Höhe von 784,20 Euro geltend. Insgesamt seien Kosten in Höhe von über 1.000 Euro entstanden. Aus Billig­keits­ge­sichts­punkten werde diese Summe um 25 % reduziert.

VG: Keine Rechtsgrundlage für Gebüh­ren­for­derung

Das Verwal­tungs­gericht Gießen gab dem hiergegen gerichteten Eilantrag statt. Nach Einschätzung des Gerichts sei der streit­ge­gen­ständliche Bescheid evident rechtswidrig. Der Bescheid sei bereits nicht ausreichend begründet, weil weder die Antragstellerin noch das Gericht diesem entnehmen könne, auf welche Rechtsgrundlage die Forderung gestützt werde. Ein pauschaler Verweis auf die gesamte Feuer­wehr­ge­büh­ren­satzung das Antragsgegnerin reiche nicht aus. Darüber hinaus fehle es aber auch an einer tauglichen Rechtsgrundlage. Insbesondere sei durch das Fahrzeug der Antragstellerin keine unaufschiebbare Gefahrenlage entstanden, die ein Eingreifen der Feuerwehr erforderlich gemacht hätte. Zudem habe die Antragstellerin auch zurecht von einer unentgeltlichen Hilfeleistung ausgehen dürfen, da sie die Feuerwehr weder selbst angefordert habe, noch von der Feuerwehr vor Ort auf eine Gebührenpflicht hingewiesen worden sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/ab)

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