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15.01.2026 
Sie sehen die Feuerwehr beim Löschen eines Lagerhausbrandes.

Dokument-Nr. 35698

Sie sehen die Feuerwehr beim Löschen eines Lagerhausbrandes.
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Urteil14.01.2026Verwaltungsgericht Gießen2 K 1652/22.GI
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Verwaltungsgericht Gießen Urteil14.01.2026

Feuer­wehr­ge­bühren für Löscheinsatz nach Entsorgung von Kaminasche in Biotonne rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat eine Klage abgewiesen, mit der sich der Kläger gegen die Erhebung von Feuer­wehr­ge­bühren durch die Gemeinde Wettenberg für einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr richtete.

Im Dezember 2018 befüllte der Kläger eine in seinem Garten stehende Biotonne mit Kaminasche. Diese Biotonne entzündete sich und im Anschluss einen angrenzenden Freisitz sowie dort gelagertes Brennholz. Ferner wurden die Thuja-Hecke eines benachbarten Grundstücks und die Kunst­stoffrollläden eines ca. zehn Meter entfernten Mietshauses durch den Brand stark beschädigt, sodass ein Gesamtschaden von ca. 10.000 Euro entstand. Die alarmierte Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Wettenberg löschte den Brand mit insgesamt zwölf Einsatzkräften, einem Lösch­grup­pen­fahrzeug und einem Einsatz­leit­fahrzeug. Hierfür benötigte sie ca. dreieinhalb Stunden. Dem Kläger wurden durch die Gemeinde Wettenberg für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr ca. 1.700,00 Euro in Rechnung gestellt.

Hiergegen wendete sich der Kläger mit seiner Klage und trug, anders als bei seiner polizeilichen Vernehmung, vor, dass die eingefüllte Kaminasche nicht vom Vortag, sondern vom Vor-Vortag stamme. Die Asche sei bereits erkaltet gewesen und habe unmöglich einen Brand verursachen können. Dies folge auch daraus, dass der Kläger bereits seit mehreren Jahren auf diese Art mit seiner Kaminasche verfahre und es bisher nicht zu einem vergleichbaren Vorfall gekommen sei.

Dem ist der Einzelrichter der 2. Kammer nicht gefolgt. Der Kläger habe durch sein Verhalten grob fahrlässig den Brand verursacht, indem er die nicht unter Bioabfall fallende Kaminasche in der Biotonne, die sich in unmittelbarer Nähe von leicht brennbaren hölzernen Materialien befand, entsorgt habe. In diesem Zusammenhang komme es auch nicht darauf an, ob die Kaminasche vom Vorabend stamme oder bereits zwei Tage alt gewesen sei. Denn es könne im Einzelfall auch mehrere Tage dauern, bis die Nachglühzeit abgeschlossen und sämtliche Glutnester erloschen seien. Kleine Glutpartikel, die sich auch nicht vollständig erfühlen lassen würden, könnten in einem Kamin optisch unscheinbar sein, beim Entnehmen aus dem Kamin durch den unmittelbaren Kontakt mit Sauerstoff jedoch wieder auflodern. Zudem könne nach dem Gesamteindruck des Gesche­hens­ablaufs eine anderen Brandquelle ausgeschlossen werden. Dass ein Strafverfahren gegen den Kläger wegen des Vorwurfs der Brandstiftung eingestellt worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis, da das Verwal­tungs­gericht unabhängig von den Feststellungen einer Ermitt­lungs­behörde nach freier Beweiswürdigung entscheide. Ferner habe sich die Straf­ver­fol­gungs­behörde im Rahmen der Verfah­ren­s­ein­stellung nicht mit dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ausein­an­der­gesetzt.

Die Entscheidung (Urteil vom 14. Januar 2026, Az.: 2 K 1652/22.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof in Kassel beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/pt)

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