23.11.2024
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Sie sehen einen großen Platz mit einer Demonstration.

Dokument-Nr. 1168

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Urteil25.01.2005Verwaltungsgericht Gießen2 E 2800/04; 2 E 2638/04; 2 E 154/05; 2 E 155/05
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Verwaltungsgericht Gießen Urteil25.01.2005

Demon­s­tra­ti­o­ns­ge­bühren in vier Fällen für rechtswidrig befunden

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat kürzlich im schriftlichen Verfahren vier Klagen stattgegeben, die sich gegen die Festsetzungen von Gebühren richteten, die im Zusammenhang mit Aufla­gen­ver­fü­gungen für angemeldete Demonstrationen ergangen waren.

Das Gericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zur Grund­rechts­ausübung ausgeführt, es widerspreche dem Grundrecht auf Versamm­lungs­freiheit, wenn Versamm­lungs­be­hörden für von ihnen verbotene oder mit Auflagen versehene Aufzüge und Versammlungen eine Verwal­tungs­gebühr erheben und damit die grundrechtlich verbürgte aktive Teilnahme am politischen Meinungs- und Willens­bil­dungs­prozess, die für das demokratische Gemeinwesen konstituierend ist, einem Gebührenrisiko aussetzen würden. Denn es sei nicht von der Hand zu weisen, dass durch diese Praxis Bürger veranlasst werden könnten, auf die Ausübung ihres Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG zu verzichten, um dem für sie nicht kalkulierbaren Gebührenrisiko (die Rahmengebühr bewegt sich zwischen 15,- € und 200,-€) im Falle des Erlasses eines Verbotes oder einer Auflage gemäß § 15 Abs. 1 Versamm­lungs­gesetz zu entgehen.

Das Gericht hat dabei offen gelassen, ob die einschlägige Gebüh­ren­vor­schrift des Verwal­tungs­kos­ten­ver­zeich­nisses - wofür vieles spreche - aus den o. g. Gründen als gegen Art. 8 GG verstößt und damit als rechtswidrig zu befinden wäre, denn das Gericht konnte die Vorschrift verfas­sungs­konform auslegen, was dazu führte, dass die Erhebung einer Gebühr in den streitigen Verfahren nicht in Betracht kam. Allenfalls dann, so das Verwal­tungs­gericht, wenn zwischen Anmelder und Behörde eine Kooperation nicht oder nicht in ausreichendem Maße stattfinde, sei an die Zulässigkeit einer Gebühr zu denken. Je mehr jedoch ein Veranstalter anlässlich der Anmeldung seines Demon­s­tra­ti­o­ns­vor­habens zu einseitigen vertrau­ens­bil­denden Maßnahmen oder demon­s­tra­ti­o­ns­freund­licher Kooperation bereit sei, desto höher rücke die Schwelle für behördliches Eingreifen wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

In den zu entscheidenden Fällen sei dem Koope­ra­ti­o­ns­ge­danken nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Auch seien einzelne Auflagen schon deshalb nicht erforderlich gewesen, da sie das wiederholt hätten, was zuvor bereits abgesprochen worden sei.

Quelle: Pressemitteilung des VG Gießen v. 28.02.2005

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