Das Gericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundrechtsausübung ausgeführt, es widerspreche dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit, wenn Versammlungsbehörden für von ihnen verbotene oder mit Auflagen versehene Aufzüge und Versammlungen eine Verwaltungsgebühr erheben und damit die grundrechtlich verbürgte aktive Teilnahme am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess, die für das demokratische Gemeinwesen konstituierend ist, einem Gebührenrisiko aussetzen würden. Denn es sei nicht von der Hand zu weisen, dass durch diese Praxis Bürger veranlasst werden könnten, auf die Ausübung ihres Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG zu verzichten, um dem für sie nicht kalkulierbaren Gebührenrisiko (die Rahmengebühr bewegt sich zwischen 15,- € und 200,-€) im Falle des Erlasses eines Verbotes oder einer Auflage gemäß § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz zu entgehen.
Das Gericht hat dabei offen gelassen, ob die einschlägige Gebührenvorschrift des Verwaltungskostenverzeichnisses - wofür vieles spreche - aus den o. g. Gründen als gegen Art. 8 GG verstößt und damit als rechtswidrig zu befinden wäre, denn das Gericht konnte die Vorschrift verfassungskonform auslegen, was dazu führte, dass die Erhebung einer Gebühr in den streitigen Verfahren nicht in Betracht kam. Allenfalls dann, so das Verwaltungsgericht, wenn zwischen Anmelder und Behörde eine Kooperation nicht oder nicht in ausreichendem Maße stattfinde, sei an die Zulässigkeit einer Gebühr zu denken. Je mehr jedoch ein Veranstalter anlässlich der Anmeldung seines Demonstrationsvorhabens zu einseitigen vertrauensbildenden Maßnahmen oder demonstrationsfreundlicher Kooperation bereit sei, desto höher rücke die Schwelle für behördliches Eingreifen wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
In den zu entscheidenden Fällen sei dem Kooperationsgedanken nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Auch seien einzelne Auflagen schon deshalb nicht erforderlich gewesen, da sie das wiederholt hätten, was zuvor bereits abgesprochen worden sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2005
Quelle: Pressemitteilung des VG Gießen v. 28.02.2005