15.11.2024
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Dokument-Nr. 6618

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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss28.08.2008

Anwohner scheitern mit Eilanträgen gegen Baugenehmigung für holzver­a­r­bei­tenden BetriebRechte der Antragsteller werden nicht verletzt

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat die Eilanträge mehrerer Anwohner in Lauterbach abgelehnt, die sich gegen die einem holzver­a­r­bei­tenden Unternehmen erteilten Bauge­n­eh­mi­gungen richteten. Basierend auf einem derzeit von den Antragstellern noch vor dem Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof in einem so genannten Normen­kon­troll­ver­fahren angegriffenen Bebauungsplan für das „Industriegebiet Rotäcker“ hat der Vogelsbergkreis dem beigeladenen Unternehmen die Bauge­n­eh­mi­gungen für mehrere Teilein­rich­tungen des geplanten holzver­a­r­bei­tenden Betriebs erteilt.

Die Antragsteller wendeten sich im Wesentlichen mit der Begründung, der Bebauungsplan sei nichtig, das Wohnhaus der Antragsteller werde durch den geplanten Großbetrieb unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt werden und die Entwäs­se­rungs­si­tuation sei wissentlich ungelöst gelassen worden und es sei eine Beein­träch­tigung des antrag­stel­le­rischen Grundstücks durch abfließendes Oberflä­chen­wasser zu befürchten gegen diese Bauge­n­eh­mi­gungen.

Das Verwal­tungs­gericht sah nun Rechte der Antragsteller bei summarischer Prüfung nicht verletzt. Der im Eilverfahren nur auf offensichtliche Fehler zu prüfende Bebauungsplan lasse keine beachtlichen Abwägungsfehler erkennen. Die Stadt Lauterbach habe im Bebau­ungs­plan­ver­fahren die öffentlichen und privaten Interessen nicht offensichtlich unzutreffend abgewogen und sei insbesondere zu Recht davon ausgegangen, dass das Gebiet, in dem die Grundstücke der Antragsteller gelegen sind als Mischgebiet einzustufen sind, was wiederum Auswirkungen auf die dort zulässigen Lärmimmissionen hat. Auch die Entwäs­se­rungs­si­tuation sei gutachterlich geprüft und bei den Festsetzungen ausreichend berücksichtigt worden. Dies gelte ebenso für die konkreten Bauge­n­eh­mi­gungen, die sowohl den Lärmschutz der Nachbarn als auch den Schutz vor vom Baugrundstück eindringendem Abwasser durch Neben­be­stim­mungen hinreichend gewährleisteten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Gießen vom 01.09.2008

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