18.10.2024
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Dokument-Nr. 14366

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss09.10.2012

Amtsblatt muss "Amtsblatt" heißen und nicht "Amtliche Bekannt­ma­chungen" - Öffentliche Bekanntmachung nur im "Amtsblatt" möglichZurückstellung einer Bauvoranfrage aufgrund formaler Fehler der öffentlichen Bekanntmachung nicht gerechtfertigt

Dem Bemühen der öffentlichen Verwaltungen, ihr Erschei­nungsbild in der Öffentlichkeit durch eine „zeitgemäße“ Sprache zu verbessern, werden durch den Gesetzgeber in manchen Bereichen Grenzen gesetzt. Schreibt das Gesetz die Verwendung bestimmter Begriffe vor, sind diese nicht durch eine "moderne Behördensprache" zu ersetzen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen.

In dem zugrunde liegenden Fall stellte die Stadt Castrop-Rauxel die Entscheidung über eine Bauvoranfrage der Antragstellerin für einen Lebens­mit­tel­dis­countmarkt zurück, weil sie die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen hatte und zu befürchten stand, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.

Mangel an ordnungsgemäßer öffentlicher Bekanntmachung des Aufstel­lungs­be­schlusses

Das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine solche Zurückstellung der Bauvoranfrage nicht erfüllt waren, weil der Aufstel­lungs­be­schluss für den Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht wurde. Es dürfte ihm nämlich an der in diesen Fällen gesetzlich vorge­schriebenen „ortsüblichen Bekanntmachung“ fehlen, weil das Amtsblatt der Stadt nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge.

Amtsblatt muss im Titel oder Untertitel die Bezeichnung "Amtsblatt" führen

In welcher Art und Weise der Aufstel­lungs­be­schluss bekannt zu machen ist, richtet sich in Nordrhein - Westfalen nach der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekannt­ma­chungs­ver­ordnung). Entsprechend dieser Verordnung hat der Rat der Stadt beschlossen, dass öffentliche Bekannt­ma­chungen im Amtsblatt der Stadt Castrop-Rauxel vollzogen werden. Nach der Bekannt­ma­chungs­ver­ordnung muss das Amtsblatt im Titel oder im Untertitel die Bezeichnung „Amtsblatt“ führen und den Geltungsbereich bezeichnen.

Strenge Former­for­dernisse wurden nicht eingehalten

Titel und Untertitel des Blattes lauten aber lediglich: „Aus dem Rathaus... Amtliche Bekannt­ma­chungen der Stadt Castrop-Rauxel“. Nach Auffassung der Kammer genügen aufgrund des klaren Geset­zes­wortlauts Hinweise auf die Eigenschaft als „Amtsblatt“ im Impressum oder auf der Internetseite sowie die Verwendung sinngemäß gleich lautender Begriffe nicht, um den strengen Former­for­der­nissen der Bekannt­ma­chungs­ver­ordnung zu genügen.

Zurückstellung der Entscheidung über Bauvoranfrage nicht gerechtfertigt

Unabhängig davon stellte die Kammer weitere formale Fehler der Bekanntmachung des konkret hier im Streit stehenden Aufstel­lungs­be­schlusses fest. Der Planaufstellungsbeschluss könne daher mangels seiner ordnungsgemäßen Bekanntmachung die Zurückstellung der Entscheidung über die Bauvoranfrage nicht rechtfertigen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online

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