15.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.

Dokument-Nr. 6670

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Beschluss02.09.2008Verwaltungsgericht Gelsenkirchen7 L 889/08
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss02.09.2008

Laser - Ohrakupunktur ist nur von Medizinern und Heilpraktikern durchzuführenHinreichend konkrete Gesund­heits­ge­fahren

Der Einsatz von Laser - Ohrakupunktur, in diesem Fall zur Raucher­ent­wöhnung, setzt eine Erlaubnis nach dem Heilprak­ti­ker­gesetz voraus. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen und beließ es nach summarischer Prüfung des Sachverhalts im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz bei der sofortigen Vollziehbarkeit einer Unter­sa­gungs­ver­fügung der Kreisverwaltung Recklinghausen gegen die Antragstellerin.

Die Antragstellerin bot Raucher­ent­wöh­nungs­be­hand­lungen durch Laser - Ohrakupunktur an. Hierzu verwendete sie ein Gerät, welches als Medizinprodukt klassifiziert und vertrieben wird. Nach den Herstel­ler­angaben darf dieser Laser nur von medizinischem Fachpersonal und unter Beachtung zahlreicher Sicher­heits­hinweise betrieben werden. Nach Ansicht der Kammer belegte dies, dass neben der Kenntnis der Geräte­funk­tionen, welche sich die Antragstellerin offenbar angeeignet hat, auch medizinisches Fachwissen vorhanden sein müsse, um gesundheitliche Schädigungen zu vermeiden. Bis zum Beweis des Gegenteils im noch anhängigen Klageverfahren sei eine solche Behandlung ohne die Erlaubnis nach dem Heilprak­ti­ker­gesetz im öffentlichen bzw. im Interesse der potentiellen Patienten wegen der hinreichend konkret drohenden Gesund­heits­ge­fahren unzulässig und der Antrag der Antragstellerin deshalb abzulehnen.

Ob eine Raucher­ent­wöhnung die Behandlung einer Krankheit ist und auch deshalb eine Erlaub­nis­pflicht nach dem Heilprak­ti­ker­gesetz besteht, hat die Kammer ausdrücklich offen gelassen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Gelsenkirchen vom 10.09.2008

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