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02.04.2026 

Dokument-Nr. 35883

Sie sehen eine Reihe von Autos auf einem Parkplatz.
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Beschluss01.04.2026Verwaltungsgericht Gelsenkirchen7 L 141/26
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss01.04.2026

Allge­mein­ver­fügung über Mindestpreise bei Beförderung mit Mietwagen muss klar seinAntrag­stel­le­rinnen dürfen Mietwa­gen­fahrten in Essen ohne Mindest­be­för­de­rungs­entgelte durchführen

Die Allge­mein­ver­fügung der Stadt Essen vom 13. Oktober 2025 über die Festsetzung von Mindest­be­för­de­rungs­ent­gelten für den Verkehr mit Mietwagen innerhalb der Stadt Essen darf gegenüber zwei Antrag­stel­le­rinnen eines Eilverfahrens vorläufig nicht vollzogen werden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen durch Beschluss am 1. April 2026 entschieden.

Die Antrag­stel­le­rinnen, beides juristische Personen des Privatrechts, sind eine Inhaberin einer perso­nen­be­för­de­rungs­recht­lichen Genehmigung für Gelegen­heits­verkehr mit Mietwagen und eine Vermittlerin von entgeltlichen Beför­de­rungs­fahrten mit Mietwagen. Sie haben Widerspruch gegen die Allge­mein­ver­fügung der Stadt Essen vom 13. Oktober 2025 eingelegt, in der die Stadt Mindest­be­för­de­rungs­entgelte für Mietwa­gen­fahrten geregelt und die sofortige Vollziehung dieser Regelungen angeordnet hat. Für die Dauer ihres Wider­spruchs­ver­fahrens wollen die Antrag­stel­le­rinnen nicht an den Inhalt der Allge­mein­ver­fügung gebunden sein. Ihr Eilantrag hat Erfolg. Die 7. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts hat die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Allge­mein­ver­fügung wieder­her­ge­stellt.

Nach der Allge­mein­ver­fügung in der im Amtsblatt der Stadt Essen veröf­fent­lichten Fassung (Nr. 52/2025, ausgegeben am 28.11.2025, Eintrag Nr. 247/2025) sollen für jede Beför­de­rungsfahrt mit Mietwagen, "deren Start- und / oder Zielpunkt innerhalb des Stadtgebiets Essen liegt", die Mindest­be­för­de­rungs­entgelte gelten. Diese setzen sich aus einem Grundpreis und einem Kilometerpreis entsprechend den tariflichen Vorgaben für den Verkehr mit Taxen zusammen (sog. Taxita­rif­ver­ordnung). Davon zulässig ist ein maximaler Abschlag in Höhe von sieben Prozent, gerundet auf volle Centbeträge.

Die Regelungen der Entgelt­be­rechnung sind für den Rechtsanwender zu unbestimmt. Der eindeutige Wortlaut der Allge­mein­ver­fügung erfasst drei Fallgruppen von Fahrten: In der Stadt beginnend und außerhalb endend; außerhalb der Stadt beginnend und innerhalb endend; innerhalb der Stadt beginnend und endend, wobei diese Fahrten das Stadtgebiet zwischendurch ebenso verlassen können. Dies ist insbesondere bei den fließenden Gemeindegrenzen großer Städte sowie zur Vermeidung von Staus naheliegend. Für die Betroffenen der Regelungen ist die Entgelt­be­rechnung bei den Fahrt­kon­stel­la­tionen unklar, die das Hoheitsgebiet der Stadt verlassen oder außerhalb beginnen. Dies betrifft den Grundpreis sowie den Kilometerpreis für Fahrtstrecken außerhalb des Gemeindegebiets. Für die außerhalb ihres Gemein­de­ge­bietes verlaufenden Fahrtanteile dürfte die Stadt nicht zuständig sein, Regelungen über Mindest­be­för­de­rungs­entgelte für Mietwa­gen­fahrten zu treffen. Aus der im Amtsblatt veröf­fent­lichten Fassung der Allge­mein­ver­fügung wird jedoch nicht hinreichend klar, dass die Mindestvorgabe für den Kilometerpreis nur für die auf dem Stadtgebiet zurückgelegten Wegstrecken gelten soll. Entsprechende Ausführungen in der Begründung können den eindeutigen Wortlaut des im Amtsblatt veröf­fent­lichten Regelungstextes ("deren Start- und / oder Zielpunkt innerhalb des Stadtgebiets Essen liegt") nicht ändern. Auf eine andere von der Stadt Essen im Internet veröffentlichte Fassung der Allge­mein­ver­fügung kommt es nicht an.

Hoheitliche Regelungen müssen bestimmt sein. Der Adressat muss eindeutig wissen, was von ihm verlangt ist und wie er den hoheitlichen Vorgaben genügen kann. Dies gilt insbesondere, wenn Verstöße mit einem Bußgeld geahndet werden können. So ist es hier. Die Allge­mein­ver­fügung der Stadt Essen sieht vor, dass vorsätzlich oder fahrlässig begangene Verstöße gegen die Bestimmungen der Allge­mein­ver­fügung als Ordnungs­wid­rig­keiten mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden können. Unsicherheiten in der Normenklarheit können daher nicht hingenommen werden.

Der Beschluss gilt nur zugunsten der beiden Antrag­stel­le­rinnen und ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsgegnerin steht die Beschwerde an das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, ra-online (pm/pt)

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