14.11.2024
14.11.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.

Dokument-Nr. 2806

Drucken
Urteil14.05.2003Verwaltungsgericht Gelsenkirchen7 K 625/01
Nachinstanzen:
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil14.05.2003

Elektro­rei­z­geräte zur Hundeerziehung sind tierschutz­rechtlich verboten

Das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen hat entschieden, dass der Einsatz von Elektro­rei­z­geräten (auch Teletaktgeräte genannt) zu Zwecken der Hundeausbildung nach geltendem Tierschutzrecht grundsätzlich verboten ist. Auf eine besondere Sachkunde des Benutzers kommt es dabei nicht an.

Der Kläger führt Seminare zur Hundeerziehung durch und möchte hier den Einsatz von Elektro­rei­z­geräten vorführen. Er hat sich an den Beklagten mit der Bitte um Bestätigung gewandt, dass Einsatz und Vorführung dieser Geräte erlaubt sind. Der Beklagte hat sich auf einen Erlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NRW vom 16. Februar 2000 berufen, wonach der Einsatz von Elektro­rei­z­geräten an Hunden verboten sei und eine Ausnah­me­ge­neh­migung u.a. nur bei Vorliegen eines Sachkun­de­n­ach­weises in Betracht komme. Die ent-sprechende Prüfung führe der Landes­jagd­verband NRW durch. Die Klage mit dem Begehren festzustellen, dass der Kläger ohne Sachkun­de­n­achweis berechtigt sei, Elektro­rei­z­geräte zur Hundeerziehung anzuwenden, war in erster Instanz erfolglos.

§ 3 Nr. 11 TierSchG verbietet die Verwendung von Geräten, die durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres erheblich einschränken oder es zur Bewegung zwingen und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, soweit dies nicht nach bundes- oder landes­recht­lichen Vorschriften zulässig ist. Von diesem Verbot werden Elektro­rei­z­geräte zur Hundeerziehung erfasst. Sie funktionieren durch direkte Stromeinwirkung auf den Hund und sind von ihrer Bauart und Funktionsweise her geeignet, das artgerechte Verhalten eines Hundes erheblich einzuschränken, indem dem Tier nicht unerhebliche Schmerzen zugefügt werden.

Auf die konkrete Verwendung der Geräte im Einzelfall kommt es bei der Prüfung, ob die Verbotsnorm greift, nicht an. Es entspricht der Absicht des Gesetzgebers, den Einsatz der potentiell gefährlichen Geräte grundsätzlich zu verbieten. Landes- oder bundes­rechtliche Ausnahmen von dem Verbot sind bisher nicht normiert worden. Der ministerielle Erlass vom 16.2.2000 ist keine mit Außenwirkung versehene Rechts­vor­schrift, in der Ausnahmen festgesetzt werden können.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Gelsenkirchen vom 08.07.2003

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil2806

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI