Der Kläger führt Seminare zur Hundeerziehung durch und möchte hier den Einsatz von Elektroreizgeräten vorführen. Er hat sich an den Beklagten mit der Bitte um Bestätigung gewandt, dass Einsatz und Vorführung dieser Geräte erlaubt sind. Der Beklagte hat sich auf einen Erlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NRW vom 16. Februar 2000 berufen, wonach der Einsatz von Elektroreizgeräten an Hunden verboten sei und eine Ausnahmegenehmigung u.a. nur bei Vorliegen eines Sachkundenachweises in Betracht komme. Die ent-sprechende Prüfung führe der Landesjagdverband NRW durch. Die Klage mit dem Begehren festzustellen, dass der Kläger ohne Sachkundenachweis berechtigt sei, Elektroreizgeräte zur Hundeerziehung anzuwenden, war in erster Instanz erfolglos.
§ 3 Nr. 11 TierSchG verbietet die Verwendung von Geräten, die durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres erheblich einschränken oder es zur Bewegung zwingen und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Von diesem Verbot werden Elektroreizgeräte zur Hundeerziehung erfasst. Sie funktionieren durch direkte Stromeinwirkung auf den Hund und sind von ihrer Bauart und Funktionsweise her geeignet, das artgerechte Verhalten eines Hundes erheblich einzuschränken, indem dem Tier nicht unerhebliche Schmerzen zugefügt werden.
Auf die konkrete Verwendung der Geräte im Einzelfall kommt es bei der Prüfung, ob die Verbotsnorm greift, nicht an. Es entspricht der Absicht des Gesetzgebers, den Einsatz der potentiell gefährlichen Geräte grundsätzlich zu verbieten. Landes- oder bundesrechtliche Ausnahmen von dem Verbot sind bisher nicht normiert worden. Der ministerielle Erlass vom 16.2.2000 ist keine mit Außenwirkung versehene Rechtsvorschrift, in der Ausnahmen festgesetzt werden können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Gelsenkirchen vom 08.07.2003