18.10.2024
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Dokument-Nr. 7259

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Beschluss23.12.2008Verwaltungsgericht Gelsenkirchen5 L 1404/08
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss23.12.2008

Nachbar hat keinen Anspruch auf Abwehr einer jeden nachteiligen Veränderung der baulichen Situation in der NachbarschaftMessehotel an der Grugahalle beeinträchtigt keine Nachbarrechte

Das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen hat einen Antrag auf vorläufigen Baustopp des Messehotels an der Grugahalle in Essen abgelehnt.

Die Kammer stellte fest, die von den Nachbarn aus dem an die Grugahalle angrenzenden „Schön­lein­viertel“ ebenfalls erhobene Klage werde voraussichtlich erfolglos bleiben, da das Bauvorhaben keine nachbar­schüt­zenden Vorschriften des Baurechts verletze. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigte die Kammer, dass der groß dimensionierte und hohe Baukörper in den Wintermonaten zu einer Verschattung der Wohngebäude führen und auch die bis heute weitgehend ungestörte Gartennutzung einschränken könne. Dies stelle aber angesichts des Umstandes, dass die Grundstücke der Antragsteller mindestens 40 Meter von dem Hotel entfernt liegen und durch einen ehemaligen Bahndamm, der inzwischen als Fuß- und Radweg genutzt wird, von dem Baugrundstück getrennt sind, keine rücksichtslose und nicht mehr hinzunehmende Beein­träch­tigung dar. Es gebe keinen Anspruch auf Abwehr einer jeden nachteiligen Veränderung der baulichen Situation in der Nachbarschaft.

Auch die zu dem Hotel gehörende Tiefgarage verletze die gegenüber den Nachbarn gebotene Rücksicht nicht. Insbesondere die Lärmbelästigung durch das Hotel nebst Tiefgarage werde sich nach einem im Bauge­n­eh­mi­gungs­ver­fahren eingeholten Gutachten in den gesetzlichen Grenzen halten. Die angrenzend geplante Logistikfläche der Grugahalle ist nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung und war daher nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Gelsenkirchen vom 06.01.2009

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