18.10.2024
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Dokument-Nr. 34069

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss10.06.2024

Stadt Essen darf Grugapark während des AfD-Parteitages schließenSchließung sachlich gerechtfertigt

Die Stadt Essen darf den Grugapark und seine Einrichtungen für Besucher während des in der Grugahalle geplanten Bunde­s­par­teitags der Partei Alternative für Deutschland (AfD) vom 28. bis 30. Juni 2024 schließen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen entschieden. Ein Eilantrag einer Einwohnerin der Stadt Essen, mit der diese die Schließung des Parks verhindern wollte, hatte damit keinen Erfolg.

Die Antragstellerin möchte am 29. oder 30. Juni 2024 einen Familien-Geburts­tags­ausflug in den Grugapark unternehmen und den dortigen Kinder­spielplatz und die Spielwiese nutzen. Deshalb hatte sie bei der Stadt Essen beantragt, den Grugapark während des Bunde­s­par­teitags der AfD nicht zu schließen. Die Schließung der ganzen Parkanlage beschränke sie unver­hält­nismäßig in ihren Rechten auf freie Bewegung, Erholung und Aufenthalt im öffentlichen Raum. Die Stadt Essen begründet die Schließung der Parkanlage mit einer Gefahrenlage während des Parteitages. Im Zuge des umfangreichen Versamm­lungs­ge­schehens an dem Wochenende in größtmöglicher Nähe zum Grugapark seien Gefahren für Besucher der Parkanlage sowie ihrer Anlagen abzuwenden.

Schließung verhältnismäßig

Das VG lehnte den Eilantrag der Anwohnerin ab. Sie habe keine unzumutbaren Nachteile glaubhaft gemacht, die ihr durch die Schließung entstehen. Sie ist nicht an dem geplanten Geburts­tags­ausflug gehindert. Hierfür stehen in Essen und Umgebung zahlreiche andere mit Spielwiesen und Kinder­spiel­plätzen ausgestattete Parks und Grünflächen sowie Erholungs­gebiete als potentielle Ausflugsziele zur Verfügung. Zudem hat sie keinen Anspruch auf Zugang zu dem geschlossenen Park. § 8 Abs. 2 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen gewährt keinen Anspruch auf Öffnung einer aus sachlichen Gründen geschlossen öffentlichen Einrichtung der Gemeinde. Die Benut­zungs­ordnung lässt den Besuch des Grugaparks nur zu den Öffnungszeiten zu. Die Schließung beruht auf sachlichen Gründen. Die polizeiliche Gefahrenprognose für den Grugapark ist plausibel. Die Stadt ist bei den gegenwärtigen Umständen zur Schließung berechtigt, um den ordnungsgemäßen Betrieb der von ihr betriebenen öffentlichen Einrichtung sicherzustellen. Die Schließung ist auch in ihrem Umfang verhältnismäßig, weil aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine teilweise Schließung nicht in Betracht kommt. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können beim OVG Nordrhein-Westfalen Beschwerde einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, ra-online (pm/ab)

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