23.11.2024
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Dokument-Nr. 8986

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil11.11.2009

VG Gelsenkirchen: Dienstherr muss nach Panne auf Dienstreise nur defekten Reifen ersetzenWeitere Reifen stellen kein Teil des durch das Landes­be­am­ten­gesetz erfassten Vermö­gens­schadens dar

Ein Dienstherr ist verpflichtet für Gegenstände, die üblicherweise im Dienst mitgeführt werden und in Ausübung des Dienstes beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind, Ersatz leisten. Allerdings muss er nur für Gegenstände, die unmittelbar von der Beschädigung betroffen sind. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen.

Der Kläger ist als städtischer Beamter in der Lebens­mit­te­l­über­wachung tätig und nutzt zu Betrie­bs­kon­trollen mit Einverständnis seiner Behörde seinen privaten Kraftwagen. Nach einer Reifenpanne am rechten Hinterrad ließ der Kläger wegen der unter­schied­lichen Profiltiefen auf Empfehlung seiner Werkstatt aus Sicher­heits­gründen beide hinteren Reifen für 267,- € erneuern und machte den Betrag bei seinem Dienstherrn geltend. Dieser erstattete jedoch lediglich 133,- € für den beschädigten Reifen.

Ein Vergleichs­vor­schlag des Gerichts fand beim Kläger keine Zustimmung.

Kein Anspruch auf Ersatz des zweiten Reifens

Der Frage, ob ein Wechsel beider Hinterreifen aus Sicher­heits­gründen erforderlich war, musste das Gericht nicht nachgehen, denn der Anspruch auf Ersatz auch des zweiten Reifens bestand bereits aus Rechtsgründen nicht.

Ersatz muss nur für unmittelbare Schäden geleistet werden

Nach dem Landes­be­am­ten­gesetz kann der Dienstherr für Gegenstände, die üblicherweise im Dienst mitgeführt werden und in Ausübung des Dienstes beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind, Ersatz leisten. Von dieser Regelung werden aber, so die Kammer in dem Urteil, nur unmittelbare Schäden erfasst. Ein solcher unmittelbarer Schaden ist hier (nur) am rechten hinteren Reifen des Kraftwagens des Klägers aufgetreten. Bei den Kosten für den neuen linken hinteren Reifen handelt es sich dagegen um einen sonstigen, von der Ersatz­mög­lichkeit des Landes­be­am­ten­ge­setzes nicht erfassten Vermögensschaden, da dieser Reifen nicht im Dienst beschädigt worden ist. Diesen weitergehenden Schaden muss der Dienstherr auch nicht aufgrund seiner Fürsorgepflicht ersetzen.

Quelle: ra-online, VG Gelsenkirchen

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