Verwaltungsgericht Freiburg Urteil15.03.2007
Keine Gebühr für verwaltungsinterne StellungnahmeStellungnahme ist keine gebührenpflichtige öffentliche Leistung
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat entschieden, dass für bloße verwaltungsinterne Stellungnahmen keine Gebühr erhoben werden darf.
Die Stadt Singen hatte das Landratsamt Konstanz um eine gesetzlich vorgeschriebene Stellungnahme gebeten, weil sie als Baugenehmigungsbehörde über einen Bauantrag eines privaten Bauherrn zu entscheiden hatte. Hierfür erhob das Landratsamt von der Stadt eine Gebühr von 156,00 EUR, da die Stellungnahme eine gebührenpflichtige öffentliche Leistung darstelle.
Das Gericht gab der Klage der Stadt gegen das Landratsamt statt. Gebühren könnten nach § 2 des Landesgebührengesetzes nur für „öffentliche Leistungen“ erhoben werden. Die Stellungnahme stelle aber keine öffentliche Leistung dar. Darunter fielen nur Handlungen mit Außenwirkung. Gegen die Annahme, eine verfahrensinterne Stellungnahme als öffentliche Leistung anzusehen, spreche auch das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, das neue Gebührenrecht zu vereinfachen. Müssten Behörden sich gegenseitig ihre verfahrensinternen Stellungnahmen in Rechnung stellen, führe dies zu keiner Vereinfachung; die Verwaltung wäre vielmehr in starkem Maße mit sich selbst beschäftigt.
Zudem sei diese Leistung der Stadt nicht zurechenbar. In Gang gesetzt worden sei das Verfahren von einem privaten Bauantragsteller. Die Stadt komme mit der Anhörung der Fachbehörden lediglich ihren gesetzlichen Pflichten nach.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Freiburg vom 23.04.2007