18.10.2024
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Dokument-Nr. 4128

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil15.03.2007

Keine Gebühr für verwal­tungs­interne StellungnahmeStellungnahme ist keine gebüh­ren­pflichtige öffentliche Leistung

Das Verwal­tungs­gericht Freiburg hat entschieden, dass für bloße verwal­tungs­interne Stellungnahmen keine Gebühr erhoben werden darf.

Die Stadt Singen hatte das Landratsamt Konstanz um eine gesetzlich vorgeschriebene Stellungnahme gebeten, weil sie als Bauge­n­eh­mi­gungs­behörde über einen Bauantrag eines privaten Bauherrn zu entscheiden hatte. Hierfür erhob das Landratsamt von der Stadt eine Gebühr von 156,00 EUR, da die Stellungnahme eine gebüh­ren­pflichtige öffentliche Leistung darstelle.

Das Gericht gab der Klage der Stadt gegen das Landratsamt statt. Gebühren könnten nach § 2 des Landes­ge­büh­ren­ge­setzes nur für „öffentliche Leistungen“ erhoben werden. Die Stellungnahme stelle aber keine öffentliche Leistung dar. Darunter fielen nur Handlungen mit Außenwirkung. Gegen die Annahme, eine verfah­ren­s­interne Stellungnahme als öffentliche Leistung anzusehen, spreche auch das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, das neue Gebührenrecht zu vereinfachen. Müssten Behörden sich gegenseitig ihre verfah­ren­s­in­ternen Stellungnahmen in Rechnung stellen, führe dies zu keiner Vereinfachung; die Verwaltung wäre vielmehr in starkem Maße mit sich selbst beschäftigt.

Zudem sei diese Leistung der Stadt nicht zurechenbar. In Gang gesetzt worden sei das Verfahren von einem privaten Bauan­trag­steller. Die Stadt komme mit der Anhörung der Fachbehörden lediglich ihren gesetzlichen Pflichten nach.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Freiburg vom 23.04.2007

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