21.11.2024
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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil13.01.2015

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bleibt bis zur Erfüllung der steuer­recht­lichen Pflichten trotz Verkauf der GbR-Anteile bzw. Abwicklung der GbR weiter fiktiv bestehenEhemalige Gesellschafter haften daher weiterhin für Steuerschulden

Auch wenn eine GbR durch den Verkauf der Anteile oder durch ihre Abwicklung beendet ist, so bleibt sie solange weiter fiktiv bestehen, bis sämtliche steuer­recht­lichen Pflichten erfüllt oder verjährt sind. Daher können ehemalige Gesellschafter der GbR weiterhin für die Steuerschulden haftbar gemacht werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Freiburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine GbR zum Erwerb, zur Entwickelung und zur Verwertung eines bebauten Grundstücks gegründet. Eine der Gesell­schaf­te­rinnen der GbR war eine GmbH. Im September 2000 wurden die Gesell­schafts­anteile an der GbR an eine Aktien­ge­sell­schaft verkauft. Das Finanzamt hielt den Kaufpreis für gewerbesteuerpflichtig und erließ gegenüber der GbR einen Gewer­be­steu­er­mess­be­scheid. Die von der GbR dagegen erhobene Klage blieb sowohl vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg (Urt. v. 24.03.2011 - 3 K 1562/08 -) als auch vor dem Bundesfinanzhof (Beschl. v. 15.03.2012 - IV B 123/11 -) erfolglos. Im Dezember 2012 nahm das Finanzamt unter anderem die GmbH als ehemalige Gesell­schafterin der GbR in Anspruch. Dagegen wehrte sich die GmbH gerichtlich.

Ehemalige Gesell­schafterin der GbR haftete für Steuerschuld

Das Verwal­tungs­gericht Freiburg entschied gegen die GmbH. Diese habe zivilrechtlich für die Steuerschuld der GbR haften müssen. Denn unter entsprechender Anwendung des § 128 HGB haften die Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts für die Gesell­schafts­schulden akzessorisch.

Verkauf der GbR-Anteile bzw. Abwicklung der GbR für Haftung unerheblich

Für die Haftung der GmbH sei es nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richts unerheblich gewesen, dass die GbR-Anteile verkauft wurden bzw. die GbR abgewickelt wurde. Die GbR sei dadurch nicht beendet worden. Vielmehr habe sie solange weiter bestanden, bis die steuer­recht­lichen Pflichten erfüllt oder verjährt sind. Die GbR habe daher nur hinsichtlich der gewer­be­steu­er­recht­lichen Ansprüche fiktiv fortbestanden. Dies habe der bestands­kräftige Gewer­be­steu­er­mess­be­scheid geregelt.

Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg, eingesandt von RA Dr. Martin Clausnitzer, LL.M., ra-online (vt/rb)

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