Das Verwaltungsgericht entschied, dass das Ermessen, das der Universität bei Ausübung ihres Hausrechts zustehe, durch den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Recht der Meinungsfreiheit beschränkt werde. Allerdings werde nicht jede Meinung geschützt. Das Recht der Meinungsfreiheit greife nicht ein, wenn "Verdrehungen" und "Verzeichnungen" von Tatsachen vorliegen oder allgemeine Gesetze oder das Recht der persönlichen Ehre verletzt werden.
Wenn es sich nicht um die Bewertung einer bereits geäußerten Meinung, sondern um die Kontrolle einer erst beabsichtigten Meinungsäußerung handle, also der Sache nach eine Vorzensur ausgeübt werde, seien an die Prognosebeurteilung und deren Begründung strenge Anforderungen zu stellen. Die Prognose einer voraussichtlich unzulässigen Meinungsäußerung dürfe sich daher nicht lediglich auf Vermutungen stützen, sondern müsse auf nachprüfbaren Tatsachen gründen.
Diesen Maßstäben genüge die Entscheidung der Universität nicht. Die von ihr für die Verweigerung des Hörsaals genannte Begründung entspreche schon nicht den Verwaltungsvorschriften des Wissenschaftsministeriums und ihren eigenen Vergaberichtlinien. Danach dürften Universitätsräume nur für Veranstaltungen vergeben werden, bei denen kein konkreter Anlass für die Annahme bestehe, sie dienten rechtswidrigen oder verfassungswidrigen Zielen oder es werde in ihrem Verlauf zu Verfassungs- oder Rechtsbruch aufgerufen werden. Im vorliegenden Fall habe die Universität aber angeführt, es lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass "ein politischer Hintergrund nicht ausgeschlossen" werden könne.
Es fehlten zudem nachprüfbare Tatsachen für die Annahme, es werde bei der Veranstaltung zu Verfassungs- oder Rechtsbruch aufgerufen und somit das Grundrecht auf Meinungsfreiheit missbraucht werden. Die Universität habe nur vorgebracht, der vorgesehene Vortragsredner sei Interneteinträgen zufolge umstritten, stelle wohl die Situation im Gazastreifen in Schwarz-Weiß-Manier dar und habe dazu ein französischsprachiges Buch verfasst, das der Universität aber nicht vorliege. Ersichtlich hätten der Universität auch keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die Veranstaltung auf Stimmungsmache und Hetze abziele. Eine zunächst erwogene Anfrage bei der Polizeidirektion, ob gegen den Vortragsredner etwas vorliege, habe die Universität dann doch nicht gestellt. Dass zu erwarten gewesen sei, dass es zu "unausgewogenen", einseitig propalästinensischen Meinungsäußerungen des Redners kommen werde, genüge schließlich nicht für eine Verweigerung einer Saalvergabe. Denn anders als etwa ein Rundfunkrat einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt habe die Universität bei privaten Veranstaltungen in ihren Räumen nicht die Pflicht, eine "Ausgewogenheit" der Meinungsäußerungen sicherzustellen. Vielmehr stelle eine Universität schon nach ihrem Selbstverständnis eine Stätte der geistigen Auseinandersetzung und somit auch ein Forum für kritische und parteiliche Stellungnahmen dar.
Soweit die Universität in der mündlichen Verhandlung weitere Gründe für die Verweigerung des Hörsaals vorgetragen habe, könnten diese nicht berücksichtigt werden. Denn im Rahmen einer gerichtlichen Feststellung, ob die Entscheidung der Universität im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig war, könnten auch nur Gründe relevant sein, die sie bereits damals angeführt habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg/ra-online