15.11.2024
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Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 5579

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Urteil18.12.2007Verwaltungsgericht Freiburg4 K 1763/06
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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil18.12.2007

Stadt muss Werbe­nut­zungs­vertrag mit Außenwerbefirma nicht fortsetzenAußenwerbung Schiffmann GmbH unterliegt gegen Stadt Freiburg

Die Kommunale Außenwerbung Schiffmann GmbH & Co.KG hat keinen Anspruch gegen die Stadt Freiburg auf Abschluss eines Werbe­nut­zungs­ver­trages zu den Bedingungen des zwischen der Stadt und der Firma Wall AG geschlossenen Werbe­nut­zungs­vertrags. Sie ist nämlich marken­schutz­rechtlich nicht dazu in der Lage, eine Vertrags­er­füllung zu genau den gleichen Bedingungen wie die Wall AG anzubieten, insbesondere in der Design- und Produktlinie der Wall AG ebenfalls eine Werbung unter anderem auch mit City-Light-Boards und interaktiven e-info-Stadt­in­for­ma­ti­o­ns­anlagen zu erbringen sowie vollau­to­ma­tische City-Toiletten aufzustellen. Das entschied das Verwal­tungs­gericht Freiburg.

Die Schiffmann GmbH hatte 1994 mit der Stadt Freiburg einen bis 31.12.2004 gültigen Vertrag geschlossen, der ihr das Recht einräumte, als einziges Unternehmen auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt Plakat­wer­be­träger zur Durchführung von Wirtschafts- und Infor­ma­ti­o­ns­werbung zu errichten und auszunutzen. Zu einer automatischen Verlängerung des Vertrages um weitere fünf Jahre kam es nicht, weil die Stadt den Vertrag fristgemäß kündigte und für die Zeit vom 01.01.2005 - 31.12.2014 nunmehr mit der Wall AG einen Werbe­nut­zungs­vertrag schloss.

Die Schiffmann GmbH erhob daraufhin Klage beim Verwal­tungs­gericht auf Feststellung, dass sie von der Stadt den Abschluss eines Vertrages nach Maßgabe dieses neuen Werbevertrags verlangen könne. Sie berief sich dabei auf eine Klausel aus ihrem Altvertrag, die ihr für den Fall der Kündigung des Vertrages und der beabsichtigten Einräumung des Allein­wer­be­rechts an eine andere Firma ähnlich wie ein Vorkaufs- oder Vorpachtrecht das Recht einräumte, von der Stadt „die Fortsetzung des Vertrags­ver­hält­nisses zu den Bedingungen des für die Stadt günstigsten Angebots“ zu verlangen.

Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, es könne dahinstehen, ob diese Vertragsklausel schon wegen Verstoßes gegen das Wettbe­wer­bsrecht nichtig sei, weil etwa die Stadt eine markt­be­herr­schende Stellung als Vermieter habe und womöglich durch diese Klausel Wettbewerbern über einen zu langen Zeitraum den Marktzutritt zu der Werbung auf den zahlenmäßig nur begrenzt zur Verfügung stehenden Werbeflächen versperre.

Jedenfalls habe sich die Stadt durch die Klausel nicht gegenüber der Klägerin verpflichtet, im Fall der Kündigung des Vertrages die Neuaus­schreibung inhaltlich auf das von der Klägerin technisch, gestalterisch und rechtlich Leistbare zu beschränken und damit einen Bestandsschutz für die von der Klägerin geschaffene Werbestruktur zu garantieren. Eine solch weitreichende Selbst­be­schränkung der eigenen Vertrags- und Gestal­tungs­freiheit der Stadt im Sinne eines tendenziell statischen Verharrens auf der bisherigen „Stadtmöblierung“ mit bestimmten Arten und Formen von Werbeanlagen lasse sich der Klausel nicht entnehmen.

Die Klägerin habe daher nicht das mit ihrem Hauptantrag geltend gemachte Recht auf Aufspaltung des in Anspruch genommenen Vorrechts und auf Vertrags­ab­schluss mit der Stadt zu nur dem Teil der Bedingungen des Vertrages mit der Wall AG, der die - auch von der Klägerin leistbare - Aufstellung von Plakatsäulen, Großflächen und Stahlrohrtafeln sowie Werbevitrinen im CLP-Format betreffe. Unbegründet sei auch ihr Hilfsantrag auf Neuabschluss eines Vertrages zu genau den Bedingungen des Vertrags mit der Wall AG, da die Klägerin nicht in der Lage sei, die von der Stadt gewünschte und von der Wall AG angebotene Werbung einschließlich der Aufstellung von Stadt-Infor­ma­ti­o­ns­anlagen, City-Light-Boards und vollau­to­ma­tischen City-Toilet­te­n­anlagen zu erbringen. Denn diese Art von Anlagen und diese Produktlinie seien weitestgehend marken- und patentrechtlich zugunsten der Wall AG geschützt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Freiburg vom 04.02.2008

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