15.11.2024
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Dokument-Nr. 6406

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Urteil08.07.2008Verwaltungsgericht Freiburg3 K 1806/07
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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil08.07.2008

Maisanbauverbot zur Schäd­lings­be­kämpfung ist rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht Freiburg hatte über die Klagen von 17 Landwirten zu entscheiden, die sich gegen das für die Jahre 2008 und 2009 angeordnete Verbot des Anbaus von Mais wenden.

Das Anbauverbot dient der Bekämpfung des Westlichen Maiswur­zel­bohrers (Diabrotica virgifera Le Conte). Dabei handelt es sich um einen Maisschädling, der in den USA weit verbreitet ist und dort große Schäden anrichtet. Im Jahr 1992 wurde er in Europa erstmals in der Nähe von Belgrad/Serbien gefunden. Vermutlich war er mit Flugzeugen aus Nordamerika eingeschleppt worden. Inzwischen hat er sich auch in anderen südost­eu­ro­pä­ischen Länder verbreitet. Zwischen dem 23.07. und 06.08.2007 wurden - erstmals in Baden-Württemberg - an mehreren Fundorten in der Nähe von Lahr (in Hugsweier, Schuttern, Oberschopfheim und Kippen­heim­weiler) insgesamt 6 Käfer des Westlichen Maiswur­zel­bohrers aufgefunden. Daraufhin wies das Regie­rungs­prä­sidium Freiburg mit Allge­mein­ver­fügung vom August 2007 auf der Grundlage des Pflan­zen­schutz­ge­setzes i.V.m. der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 24.10.2003 (2003/766/EG) „Befallszonen“ mit einem Radius von ca. 1 km um die Flächen aus, auf welchen ein Erstbefall festgestellt worden war, und ordnete u.a. an, dass Mais in den Jahren 2008 und 2009 dort nicht angebaut werden dürfe. Allein dagegen richtete sich die Klage. Das Verwal­tungs­gericht musste deshalb nicht über die Rechtmäßigkeit der außerdem angeordneten Maßnahmen entscheiden. Dazu zählt u. a. die Ausweisung von Sicher­heitszonen um die Befallszonen sowie die Anordnung, dass dort nur mit Insektiziden inkrustiertes Maissaatgut verwendet werden dürfe. Auch die Frage, ob die vom Anbauverbot betroffenen Landwirte Entschä­di­gungs­zah­lungen beanspruchen können, war nicht Gegenstand der verwal­tungs­ge­richt­lichen Prüfung.

Das Verwal­tungs­gericht hat das Maisanbauverbot bestätigt. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus:

Das Regie­rungs­prä­sidium habe bereits im August 2007 das Maisanbauverbot für die Jahre 2008 und 2009 anordnen dürfen. Gerade zum Schutz der betroffenen Landwirte habe es einer sofortigen Entscheidung bedurft, um ihnen rechtzeitige Dispositionen zu ermöglichen und dadurch (weitere) wirtschaftliche Schäden abzuwenden. So müsse z.B. Winterweizen bereits im Herbst des Vorjahres ausgesät werden. Auch sei den Landwirten durch die frühe Entscheidung des Regie­rungs­prä­sidiums die Möglichkeit eröffnet worden, gegebenenfalls Alter­na­tiv­flächen außerhalb der Befallszone für den Anbau von Mais zu suchen. Das Regie­rungs­prä­sidium sei aufgrund der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 24.10.2003 (2003/766/EG), die einen verbindlichen Katalog von Maßnahmen im Falle des Auftretens des Westlichen Maiswur­zel­bohrers vorsieht, zur Anordnung des Maisan­bau­verbots verpflichtet gewesen und habe davon auch im Hinblick auf eventuelle wirtschaftliche Einbußen nicht absehen dürfen. Es habe zu Recht bereits für 2008 das Anbauverbot verfügt. In einer Leitlinie der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (BBA) zur Durchführung von amtlichen Maßnahmen gegen den Westlichen Maiswur­zel­bohrer werde das sofortige Anbauverbot empfohlen, da bei einem Fruchtwechsel die schlüpfenden Larven, wenn sie keine Maiswurzeln vorfänden, wegen fehlender Nahrungs­grundlage sterben würden. Das Anbauverbot sei auch mit dem Eigen­tums­grundrecht vereinbar. Es diene der Abwendung von wirtschaft­lichen Folgen durch Ausbreitung des Westlichen Maiswur­zel­bohrers und damit dem Wohl der Allgemeinheit (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz). Aus der verfas­sungs­recht­lichen Garantie des Grundeigentums lasse sich kein Anspruch auf Einräumung gerade derjenigen Nutzungs­mög­lich­keiten herleiten, die dem Eigentümer den größtmöglichen wirtschaft­lichen Vorteil versprächen. Auch verblieben sinnvolle und zumutbare Nutzungs­mög­lich­keiten und die Nutzung der Grundstücke der Kläger durch Maisanbau werde nur vorübergehend untersagt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Freiburg vom 23.07.2008

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