15.11.2024
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Dokument-Nr. 7299

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Urteil12.11.2008Verwaltungsgericht Freiburg1 K 784/08
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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil12.11.2008

Geschlossener psychiatrischer Bereich neben Wohnhaus zulässig

Das Verwal­tungs­gericht Freiburg hat die Klage von Nachbarn eines Alten- und Pflegeheims in Villingen-Schwenningen gegen die baurechtliche Genehmigung eines geschlossenen psychiatrischen Bereichs in diesem Heim abgewiesen.

Das Verfahren hat folgenden HIntergrund: Der Betreiber des Alten- und Pflegeheims begann Ende des Jahres 2005, psychisch Kranke, insbesondere solche mit Suchtgeschichte, in einen geschlossenen Bereich seiner Einrichtung aufzunehmen. Dagegen erhoben sich umfangreiche Anwoh­ner­proteste; es wurde eine Bürge­r­i­n­i­tiative „Villingen-Schwenningen Kurgebiet e. V.“ gegründet, die vor allem Lärmbe­läs­ti­gungen und die Verunsicherung der Umgebung durch gefährliche Patienten beanstandete. Im November 2006 erteilte die Stadt Villingen-Schwenningen dem Betreiber eine Baugenehmigung für die Einrichtung und Nutzung eines geschlossenen psychiatrischen Bereichs mit 22 Betten zur Unterbringung psychisch kranker Personen mit Sucht­pro­blematik. Zu diesem Bereich gehört auch ein umzäuntes Freigelände.

Die Kläger bewohnen ein Einfamilienhaus neben dem Alten- und Pflegeheim. Der Abstand von ihrer Grund­s­tücks­grenze zum Zaun des Freigeländes für den psychiatrischen Bereich beträgt ca. 16 Meter. Die Kläger machen geltend, die genehmigte psychiatrische Abteilung verschlechtere ihre Wohnsituation massiv; besonders störend seien die Lärmbe­läs­ti­gungen vom Freigelände, das zudem wie ein Käfig anmute. Hinzu komme die Gefahr von Straftaten untergebrachter Personen, etwa in Form von Beschaf­fungs­kri­mi­nalität.

Das Verwal­tungs­gericht hat die Abweisung der Klage im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Baugenehmigung verletze keine Rechte der Kläger. Sie begrenze den psychiatrischen Bereich auf 22 Plätze ohne Erwei­te­rungs­mög­lichkeit. Die Plätze dürften nur zur Unterbringung von Personen auf Grundlage des Betreu­ungs­rechts genutzt werden. Daher sei eine Unterbringung von Personen mit Fremd­ge­fähr­dungs­po­tenzial ausgeschlossen.

Das Vorhaben liege in einem unbeplanten, im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Entgegen der Auffassung der Kläger entspreche seine nähere Umgebung keinem reinen Wohngebiet. Sie sei auch keinem anderen Baugebiet nach der Baunut­zungs­ver­ordnung zuzuordnen. Vielmehr sei sie durch eine Durchmischung vorhandener Wohnbebauung mit Anlagen eines Misch- und Kerngebiets gekennzeichnet. Die Kläger könnten deshalb keinen Anspruch auf Erhaltung des Charakters eines bestimmten Baugebiets geltend machen.

Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Maßgeblich seien allein die städtebaulichen Wirkungen des Vorhabens. Daher spielten der von den Klägern befürchtete Wertverlust ihres Grundstücks und die Art der Gestaltung des umzäunten Freigeländes keine Rolle. Es sei nicht ersichtlich, dass die begrenzten Belegplätze für die psychiatrische Abteilung zusammen mit den Wohnbereichen des Alten- und Pflegeheims in dem weitläufigen Gebiet zu bewäl­ti­gungs­be­dürftigen Spannungen führen könnten. Der dauernde Aufenthalt von psychisch kranken Menschen ohne Fremd­ge­fähr­dungs­po­tenzial könne ohnehin nicht als städtebauliche Spannungslage begriffen werden. Lautäußerungen der Heimbewohner auf dem Freigelände, insbesondere auch das beanstandete Abhusten der Raucher, seien von den Klägern hinzunehmen. Die Neben­be­stim­mungen zur Baugenehmigung, die eine Nutzung des Freibereichs zur Nachtzeit ausschlössen und zur Tageszeit nur in Begleitung von Pflegepersonal erlaubten, schützten die Kläger ausreichend vor übermäßigem Lärm.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Freiburg vom 16.12.2008

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