14.11.2024
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Dokument-Nr. 4403

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Urteil18.06.2007Verwaltungsgericht Frankfurt am Main9 E 651/07(V)
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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil18.06.2007

Verwal­tungs­gericht gibt Klage der Gleich­stel­lungs­be­auf­tragten der Agentur für Arbeit Frankfurt teilweise statt

Die beklagte Bundesagentur für Arbeit beabsichtigt für ihre Agenturen in Frankfurt am Main und einigen anderen Orten Hessens die Aufgaben der internen Verwaltung (Personal, Controlling, Finanzen, Infrastruktur und infra­s­truk­turelle Dienste) in einem sog. internen Service zusammen zu fassen, der Leistungen für mehrere einzelne Agenturen zur Verfügung stellen soll. Der Leiter dieses Bereichs interner Service wird der Geschäfts­führung jeder einzelnen betroffenen Agentur angehören. In Südhessen soll ein interner Service bei der Agentur in Frankfurt am Main angesiedelt werden und Leistungen für die Agenturen in Darmstadt, Hanau, Offenbach und Wiesbaden erbringen.

Die organi­sa­to­rische Selbständigkeit der betroffenen Agenturen besteht fort einschließlich ihrer bisherigen Perso­na­l­ent­schei­dungs­be­fugnisse. Diese gehen nicht auf den internen Service über, der nur Dienstleister ist. Als Folge dieser Änderung soll künftig entgegen der Regelung in § 16 Abs. 1 S. 1 Bundes­gleich­stel­lungs­gesetz nur noch in der Agentur Frankfurt am Main eine Gleich­stel­lungs­be­auf­tragte bestellt werden, ggf. zu wählen von den Beschäftigten aller betroffenen Agenturen, die Leistungen des internen Service der Agentur Frankfurt am Main in Anspruch nehmen. Die Ämter der bislang in allen betroffenen Agenturen bestellten Gleich­stel­lungs­be­auf­tragten enden vorzeitig am 31.12.2006.

Die Gleich­stel­lungs­be­auf­tragte der Agentur Frankfurt am Main klagt im vorliegenden Verfahren gegen die vorzeitige Beendigung ihres Amtes und wendet sich gegen die neue Aufga­ben­struktur. Die neu zu bestellende Gleich­stel­lungs­be­auf­tragte wäre nicht nur für 1208 Beschäftigte der Agentur Frankfurt am Main zuständig, sondern auch für 781 Beschäftigte in Darmstadt, 284 in Hanau, 461 in Offenbach, 298 in Wiesbaden und 224 Beschäftigte der Regio­na­l­di­rektion der Agentur in Frankfurt am Main.

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main hat der Klage teilweise stattgegeben. Die erkennende Kammer hält eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit der örtlichen Gleich­stel­lungs­be­auf­tragten bei der Agentur Frankfurt am Main zum 31.12.2007 für unzulässig. Das Amt endet im konkreten Fall am 31.03.2008. Grundsätzliche Bedenken gegen eine Konzentration der Gleich­stel­lungs­aufgaben bei einer für mehrere Dienststellen zuständigen Gleich­stel­lungs­be­auf­tragten hat die Kammer aber bei Gewährleistung eines Mindest­standards der personellen und sachlichen Ausstattung nicht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 11/07 des VG Frankfurt am Main vom 18.06.2007

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