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Dokument-Nr. 35171

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Beschluss26.06.2025Verwaltungsgericht Frankfurt am Main8 L 2832/25.F
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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss26.06.2025

Polo-Turnier in Landschafts­schutz­gebiet grundsätzlich geneh­mi­gungsfähigFrankfurter Polo-Turnier darf am Wochenende stattfinden

Mit soeben zugestelltem Beschluss der für das Natur­schutzrecht zuständigen 8. Kammer des Die für das Natur­schutzrecht zuständige 8. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Frankfurt am Main hat dem Eilantrag des Frankfurter Polo-Clubs e.V. stattgegeben. Dieser begehrte mit seiner Antragsschrift eine natur­schutz­rechtliche Genehmigung für das am Wochenende geplante Polo-Turnier im Landschafts­schutz­gebiet der Zone II in Frankfurt-Nied.

Am 13. Mai 2025 beantragte der Polo-Club e.V. bei der Stadt Frankfurt eine Genehmigung für die im Jahr 2025 geplanten drei Turniere.

Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 der Stadt Frankfurt am Main wurde die Genehmigung versagt und zur Begründung ausgeführt, dass die Veranstaltung den Charakter des Gebiets temporär verändere, das Landschaftsbild beeinträchtige und dem Schutzzweck des Landschafts­schutz­gebiets zuwiderlaufe.

Hiergegen hat der Polo-Club e.V. am 23. Juni 2025 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und begehrt eine natur­schutz­rechtliche Genehmigung für das anstehende Turnier.

Das Gericht führt in seinem Beschluss aus, dass im Rahmen der allein möglichen summarischen Prüfung in dem vorliegenden Eilverfahren eine Genehmigung zu erteilen sei. Entgegen der Auffassung der Stadt könne in einem Landschafts­schutz­gebiet – anders als in einem Natur­schutz­gebiet – grundsätzlich eine Genehmigung in Betracht kommen.

Nach dem Dafürhalten der Kammer sei durch die Veranstaltung eines zeitlich eng begrenzten Polo-Turniers am kommenden Wochenende, eine Veränderung des Gebiets­cha­rakters im Landschafts­schutz­gebiet sowie eine Beein­träch­tigung des Landschafts­bildes nicht zu befürchten. Die geplante Veranstaltung laufe auch dem Schutzzweck nicht zuwider. Insbesondere seien die Spielzeiten mit entsprechenden Durchsagen zur Kommentierung der Spiele auf wenige Stunden begrenzt. Auch das Aufstellen von Zelten, Bänken und Sonnenschirmen sowie das Zuschau­e­r­auf­kommen habe nur einen vorübergehenden Charakter. Ferner sei in den Blick zu nehmen, dass sich in der Nähe ein Sportplatz befände, an dem regelmäßig Veranstaltungen stattfänden.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof in Kassel eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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