30.10.2024
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Dokument-Nr. 34497

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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil23.10.2024

Allge­mein­ver­fügung der BaFin bezüglich Zins­anpassungs­klauseln bei Prämien­spar­verträgen rechtswidrigKeine Rechtsgrundlage für Vorgehen der BaFin zu Prämien­spar­verträgen

2021 hatte die BaFin eine Allge­mein­ver­fügung erlassen, die Kreditinstitute unter anderem dazu verpflichtete, Prämi­en­spa­r­kunden über die Unwirksamkeit von Zins­anpassungs­klauseln zu informieren. Das VG Frankfurt am Main hat sie nun für rechtswidrig erklärt.

Von den 1990er bis Anfang der 2000er Jahre schlossen die Klägerinnen und eine Vielzahl weiterer Kreditinstitute mit ihren Kundinnen und Kunden typische Prämi­en­spa­r­verträge mit Zinsan­pas­sungs­klauseln, die ihnen einräumten, über Änderungen der vertraglich vorgesehenen Verzinsung einseitig unbegrenzt zu entscheiden. Der BGH erklärte derartige Zinsan­pas­sungs­klauseln im Jahr 2004 für unwirksam. In der Folgezeit entwickelten die Kreditinstitute neue Zinsan­pas­sungs­klauseln für das Neugeschäft und übertrugen diese faktisch auf das Bestands­ge­schäft. Im Jahr 2010 entschied der BGH, dass die entstandene Vertragslücke nicht einseitig geschlossen werden könne, sondern es der ergänzenden gerichtlichen Vertrags­aus­legung bedürfe.

Mit Allgemeinverfügung vom 21. Juni 2021 verpflichtete die BaFin die ihrer Aufsicht unterstehenden Banken und Sparkassen dazu, Prämi­en­spa­r­kunden über die Unwirksamkeit der Zinsan­pas­sungs­klauseln zu informieren und ihnen entweder unwiderruflich zuzusagen, eine noch zu erwartende zivil­ge­richtliche ergänzende Vertrags­aus­legung einer Zinsnach­be­rechnung zugrunde zu legen, oder einen Änderungs­vertrag mit einer sachgerechten Zinsanpassungsklausel anzubieten. Gegen die Allge­mein­ver­fügung erhoben die Klägerinnen und etwa 1.100 weitere Kreditinstitute Widersprüche. Mit ihrer Klage machen die Klägerinnen geltend, die BaFin könne die Allge­mein­ver­fügung nicht auf die Rechtsgrundlage des § 4 Abs. 1a FinDAG stützen.

Allge­mein­ver­fügung zu unbestimmt

Das VG hat der Klage stattgegeben und führte in der mündlichen Urteils­be­gründung aus, dass kein erheblicher, dauerhafter oder wiederholter Verstoß gegen ein Verbrau­cher­schutz­gesetz i.S.d. § 4 Abs. 1a FinDAG vorliege. Soweit sich die BaFin allgemein auf die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen und die Rechtsprechung des BGH hierzu berufe, sei dies zu unbestimmt. Hinsichtlich der Regelung über die ergänzende Vertrags­aus­legung sei zweifelhaft, ob es sich um ein Verbrau­cher­schutz­gesetz handle. Jedenfalls liege im maßgeblichen Zeitpunkt kein Verstoß vor, da noch keine ergänzende gerichtliche Vertrags­aus­legung vorgelegen habe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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