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Dokument-Nr. 29415

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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil05.11.2020

Klage von Privatbank gegen Beauftragung von Sonderprüfern durch BaFin unzulässigEinzelne Verfahrens­handlungen können nur zusammen mit Endentscheidung angegriffen werden

Das VG Frankfurt hat die Klage einer Privatbank auf Feststellung der Befangenheit von Wirtschafts­prüfern, die von der beklagten BaFin mit einer Sonderprüfung betraut wurden, als unzulässig abgewiesen, weil isolierte Klagen gegen einzelne behördliche Verfahrens­handlungen grundsätzlich nicht möglich sind.

Im Zusammenhang mit der Aufklärung möglicher Rechtsverstöße bei sogenannten cum/ex-Geschäften ordnete die beklagte Bundesanstalt für Finanz­dienst­leis­tungs­aufsicht (BaFin) mit Bescheid vom April 2016 eine Sonderprüfung bei der Klägerin an. Mit der Sonderprüfung beauftragte die BaFin ein Wirtschafts­prü­fungs­un­ter­nehmen. Im Dezember 2016 erstattete dieses einen Zwischenbericht und im Februar 2019 einen Abschluss­bericht zur Sonderprüfung. Bereits im August 2018 hat die Klägerin beim Verwal­tungs­gericht Frankfurt Klage erhoben und die Feststellung begehrt, dass die Wirtschafts­prüfer wegen Vorbefassung nicht an der Sonderprüfung mitwirken dürften, hilfsweise dass sie befangen seien.

Isolierte Klagen gegen einzelne behördliche Verfah­rens­hand­lungen nicht möglich

Das VG hat die Klage abgewiesen. Als wesentlicher Gesichtspunkt wurde in der mündlichen Verhandlung erörtert, dass die Klage schon unzulässig sein dürfte. Nach dem Prozessrecht seien isolierte Klagen gegen einzelne behördliche Verfahrenshandlungen grundsätzlich nicht möglich. Die Kammer wies darauf hin, dass einzelne Verfah­rens­hand­lungen nur bzw. erst mit der Endentscheidung zusammen angegriffen werden könnten. Das habe auch für die Mitwirkung eines angeblich befangenen Wirtschafts­prüfers an einer Sonderprüfung im Sinne des Kredit­we­sen­ge­setzes (KWG) zu gelten. Die Sonderprüfung als Verfah­rens­handlung diene nur der Vorbereitung behördlicher Maßnahmen durch die BaFin selbst. Daher habe die Klägerin den Erlass etwaiger Maßnahmen der BaFin abzuwarten, die dann aber einer gerichtlichen Prüfung unterliegen würden.

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/aw)

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