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02.09.2026 

Dokument-Nr. 36226

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Urteil28.08.2026Verwaltungsgericht Frankfurt am Main7 K 2946/25.F und 7 K 2948/25.F
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil28.08.2026

Rechtmäßige BaFin-Verwarnung: Bank-Geschäftsleiter scheitern mit Klage beim Verwal­tungs­gerichtVerwarnung von Geschäfts­leitern der Raiffeisenbank Plankstetten wird gerichtlich bestätigt

Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. August 2026 hat die für das Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sichtsrecht zuständige 7. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Frankfurt am Main durch den zuständigen Berich­t­er­statter zwei Klagen von ehemaligen Geschäfts­leitern der Raiffeisenbank Plankstetten abgewiesen.

Die Bundesanstalt für Finanz­dienst­leis­tungs­aufsicht (BaFin) verwarnte die Kläger Ende 2024 nach § 36 Abs. 2 Kredit­we­sen­gesetz. Den Verwarnungen lag das Verhalten der Kläger im Rahmen einer von der BaFin angeordneten anlasslosen Sonderprüfung der Bank zugrunde. Die Kläger hatten die Teilnahme an Gesprächen mit der die Prüfung durchführenden Deutschen Bundesbank wiederholt abgelehnt und relevante Unterlagen nicht fristgerecht herausgegeben. Einen Eilantrag der Bank bezüglich dieser Sonderprüfung hatte der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof bereits mit Beschluss vom 19. Dezember 2024 rechtskräftig abgelehnt (Aktenzeichen 6 B 1763/24).

Ihre Klage gegen die Verwarnung haben die Geschäftsleiter im Wesentlichen damit bergründet, dass eine Sonderprüfung nur die Duldung von Maßnahmen der Prüfungsbehörde und keine Mitwir­kungs­pflichten der Geschäftsleiter erfordere. Im Übrigen habe die Bundesbank stets unverbindliche Bitten geäußert. Die Kläger seien nicht verpflichtet gewesen, dem nachzukommen.

Indes folgt die zuständige 7. Kammer dem nicht und bestätigt die Verwarnungen der BaFin. Damit teilt das Gericht die Auffassung des Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshofs, wonach Geschäftsleiter im Rahmen einer Sonderprüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Kredit­we­sen­gesetz verpflichtet sind, den Aufforderungen der Bundesbank nachzukommen. Sie müssen an Gesprächen im Rahmen der Prüfung teilnehmen und notwendige Unterlagen vorlegen. Damit kommt die 7. Kammer in ihrer Entscheidung zu dem Schluss, dass die Kläger mit ihrem Verhalten die Sonderprüfung rechtswidrig behindert haben.

Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof beantragt werden.

Ungeachtet dieser Entscheidung sind Eilanträge beim Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main anhängig, die sich u.a. gegen die Tätig­keits­un­ter­sagung gegenüber den Geschäfts­leitern der Bank und gegen ein Abberu­fungs­ver­langen in Bezug auf die Geschäftsleiter richten. Diese Maßnahmen waren nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 28. August 2026.

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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