22.11.2024
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Dokument-Nr. 4662

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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss07.08.2007

Bürgerbegehren gegen Bebauungsplan zu Recht als unzulässig abgewiesenSechs­wo­chenfrist zur Einreichung des Begehrens nicht eingehalten

Ein Bürgerbegehren kann als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn die Antragsteller die Sechs­wo­chenfrist des § 8 b Abs. 3 Satz 1 HGO nicht einhalten. Danach muss ein Bürgerbegehren schriftlich bei dem Gemein­de­vorstand eingereicht werden. Wenn es sich gegen einen Beschluss der Gemein­de­ver­tretung richtet, muss es innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein.

Die Antragsteller begehren mit ihrem Eilantrag die vorläufige Zulassung des Bürgerbegehrens zur „Verhinderung eines Bau- und Gartenmarktes an der Ortseinfahrt Langendiebach“ in der Gemeinde Erlensee. Sie sind Vertrau­ens­person dieses Bürgerbegehrens und Mitun­ter­zeichner des Vorhabens. Die Gemein­de­ver­tretung der Gemeinde Erlensee hatte am 14.09.2006 in ihrer Sitzung den Bebauungsplan Auf der Beune und 1. Änderung auf dem Hessel beschlossen. Der entsprechende Satzungs­be­schluss und der Bebauungsplan wurden am Montag, den 18.09.2006 im Hanauer Anzeiger, öffentlich bekannt gemacht. Nach Ergehen des Beschlusses ergriffen u.a. die Antragsteller die erforderlichen Maßnahmen, um ein Bürgerbegehren einleiten zu können. Die Unterlagen für das Bürgerbegehren einschließlich der Unter­schrif­tenliste wurden am Montag, den 30.10.2006, dem Bürgermeister der Gemeinde Erlensee in der Gemein­de­ver­waltung durch die Antragsteller persönlich überreicht. Die Gemein­de­ver­tretung der Gemeinde Erlensee hat in ihrer Sitzung am 14.12.2006 beschlossen, das Bürgerbegehren als unzulässig zurückzuweisen.

Die Antragsteller haben darauf hin bei dem Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Zulassung des Bürgerbegehrens gestellt und tragen vor, dass die erforderlichen Unterlagen für das Bürgerbegehren innerhalb der Sechs­wo­chenfrist des § 8 b Abs. 3 S. 1 Hessische Gemeindeordnung beim Gemein­de­vorstand eingereicht worden seien. Da der Satzungs­be­schluss vom 14.09.2006 und der beschlossene Bebauungsplan am Montag, den 18.09.2006 öffentlich bekannt gemacht worden seien, sei die Sechs­wo­chenfrist des § 8 b Abs. 3 Satz 1 HGO am Montag, den 30.10.2006, 24.00 Uhr, abgelaufen. Somit seien die Unterlagen noch rechtzeitig bei der Gemein­de­ver­waltung der Antragsgegnerin eingereicht worden. Das Bürgerbegehren sei zu Unrecht zurückgewiesen worden. Fragen der Bauleitplanung seien in Hessen von dem Anwen­dungs­bereich eines Bürgerbegehrens ausdrücklich nicht ausgenommen worden. Auch der von der Gemeinde Erlensee mit dem Bauträger geschlossene städtebauliche Vertrag stehe dem Bürgerbegehren nicht entgegen, zumal im Falle eines positiven Ergebnisses des Bürgerbegehrens keine Regress­ansprüche auf die Gemeinde zukämen. Zu Unrecht sei den Initiatoren des Bürgerbegehrens auch vorgehalten worden, dass kein ausreichender Kosten­de­ckungs­vor­schlag eingereicht worden sei. Ein solcher habe mangels Unterlagen nicht erarbeitet werden können.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass die Unterlagen für das Bürgerbegehren nicht fristgerecht eingereicht worden seien. Die Hessische Gemeindeordnung unterscheide zwischen Bekanntgabe und Bekanntmachung. Die Sechs­wo­chenfrist berechne sich ab dem Datum der Beschluss­fassung der Gemein­de­ver­tretung. Darüber hinaus sei das Unter­schrif­ten­quorum nicht erfüllt. Ferner sei von den Antragstellern auch kein Kosten­de­ckungs­vor­schlag vorgelegt worden. Mit dem angestrebten Bürgerbegehren werde auch ein rechtswidriges Ziel verfolgt, da dieses mit dem beschlossenen städtebaulichen Vertrag nicht zu vereinbaren sei. Auch könne im Wege eines Bürgerbegehrens ein Bebauungsplan nicht aufgehoben werden.

Die für kommu­na­l­rechtliche Streitigkeiten zuständige 7. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Frankfurt am Main hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Bürgerbegehren zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden sei, da die Antragsteller die Sechs­wo­chenfrist des § 8 b Abs. 3 Satz 1 HGO nicht gewahrt hätten. Nach dieser Vorschrift sei das Bürgerbegehren schriftlich bei dem Gemein­de­vorstand einzureichen. Richte es sich gegen einen Beschluss der Gemein­de­ver­tretung, müsse es innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein. Bekanntgabe i.S.d. Vorschrift sei die Mitteilung des Abstim­mungs­er­geb­nisses der Gemein­de­ver­tretung durch deren Vorsitzenden in der öffentlichen Sitzung. Den Antragstellern sei zwar zuzugestehen, dass für einen unbefangenen Gemeindebürger sich nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut des § 8 b Abs. 3 S. 1 HGO erschließe, in welcher Form die dort genannte Bekanntgabe eines Beschlusses der Gemein­de­ver­tretung zu erfolgen habe. Aus einer Gesamtschau der einschlägigen Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung folge aber, dass im Unterschied zur öffentlichen Bekanntmachung bei der bloßen Bekanntgabe die Mitteilung des Abstim­mungs­er­geb­nisses der Gemeind­ver­tretung durch deren Vorsitzenden in der öffentlichen Sitzung bereits ausreichend sei, um die Sechs­wo­chenfrist des § 8 b Abs. 3 Satz 1 HGO in Lauf zu setzen. Hieraus folge, dass die von den Antragstellern begehrte Zulassung des Bürgerbegehrens zur „Verhinderung eines Bauund Gartenmarktes an der Ortseinfahrt Langendiebach“ verfristet bei der Antragsgegnerin eingereicht und damit unzulässig sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 16/07 des VG Frankfurt am Main vom 08.08.2007

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