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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss07.08.2007
Bürgerbegehren gegen Bebauungsplan zu Recht als unzulässig abgewiesenSechswochenfrist zur Einreichung des Begehrens nicht eingehalten
Ein Bürgerbegehren kann als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn die Antragsteller die Sechswochenfrist des § 8 b Abs. 3 Satz 1 HGO nicht einhalten. Danach muss ein Bürgerbegehren schriftlich bei dem Gemeindevorstand eingereicht werden. Wenn es sich gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung richtet, muss es innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein.
Die Antragsteller begehren mit ihrem Eilantrag die vorläufige Zulassung des Bürgerbegehrens zur „Verhinderung eines Bau- und Gartenmarktes an der Ortseinfahrt Langendiebach“ in der Gemeinde Erlensee. Sie sind Vertrauensperson dieses Bürgerbegehrens und Mitunterzeichner des Vorhabens. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Erlensee hatte am 14.09.2006 in ihrer Sitzung den Bebauungsplan Auf der Beune und 1. Änderung auf dem Hessel beschlossen. Der entsprechende Satzungsbeschluss und der Bebauungsplan wurden am Montag, den 18.09.2006 im Hanauer Anzeiger, öffentlich bekannt gemacht. Nach Ergehen des Beschlusses ergriffen u.a. die Antragsteller die erforderlichen Maßnahmen, um ein Bürgerbegehren einleiten zu können. Die Unterlagen für das Bürgerbegehren einschließlich der Unterschriftenliste wurden am Montag, den 30.10.2006, dem Bürgermeister der Gemeinde Erlensee in der Gemeindeverwaltung durch die Antragsteller persönlich überreicht. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Erlensee hat in ihrer Sitzung am 14.12.2006 beschlossen, das Bürgerbegehren als unzulässig zurückzuweisen.
Die Antragsteller haben darauf hin bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Zulassung des Bürgerbegehrens gestellt und tragen vor, dass die erforderlichen Unterlagen für das Bürgerbegehren innerhalb der Sechswochenfrist des § 8 b Abs. 3 S. 1 Hessische Gemeindeordnung beim Gemeindevorstand eingereicht worden seien. Da der Satzungsbeschluss vom 14.09.2006 und der beschlossene Bebauungsplan am Montag, den 18.09.2006 öffentlich bekannt gemacht worden seien, sei die Sechswochenfrist des § 8 b Abs. 3 Satz 1 HGO am Montag, den 30.10.2006, 24.00 Uhr, abgelaufen. Somit seien die Unterlagen noch rechtzeitig bei der Gemeindeverwaltung der Antragsgegnerin eingereicht worden. Das Bürgerbegehren sei zu Unrecht zurückgewiesen worden. Fragen der Bauleitplanung seien in Hessen von dem Anwendungsbereich eines Bürgerbegehrens ausdrücklich nicht ausgenommen worden. Auch der von der Gemeinde Erlensee mit dem Bauträger geschlossene städtebauliche Vertrag stehe dem Bürgerbegehren nicht entgegen, zumal im Falle eines positiven Ergebnisses des Bürgerbegehrens keine Regressansprüche auf die Gemeinde zukämen. Zu Unrecht sei den Initiatoren des Bürgerbegehrens auch vorgehalten worden, dass kein ausreichender Kostendeckungsvorschlag eingereicht worden sei. Ein solcher habe mangels Unterlagen nicht erarbeitet werden können.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass die Unterlagen für das Bürgerbegehren nicht fristgerecht eingereicht worden seien. Die Hessische Gemeindeordnung unterscheide zwischen Bekanntgabe und Bekanntmachung. Die Sechswochenfrist berechne sich ab dem Datum der Beschlussfassung der Gemeindevertretung. Darüber hinaus sei das Unterschriftenquorum nicht erfüllt. Ferner sei von den Antragstellern auch kein Kostendeckungsvorschlag vorgelegt worden. Mit dem angestrebten Bürgerbegehren werde auch ein rechtswidriges Ziel verfolgt, da dieses mit dem beschlossenen städtebaulichen Vertrag nicht zu vereinbaren sei. Auch könne im Wege eines Bürgerbegehrens ein Bebauungsplan nicht aufgehoben werden.
Die für kommunalrechtliche Streitigkeiten zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Bürgerbegehren zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden sei, da die Antragsteller die Sechswochenfrist des § 8 b Abs. 3 Satz 1 HGO nicht gewahrt hätten. Nach dieser Vorschrift sei das Bürgerbegehren schriftlich bei dem Gemeindevorstand einzureichen. Richte es sich gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung, müsse es innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein. Bekanntgabe i.S.d. Vorschrift sei die Mitteilung des Abstimmungsergebnisses der Gemeindevertretung durch deren Vorsitzenden in der öffentlichen Sitzung. Den Antragstellern sei zwar zuzugestehen, dass für einen unbefangenen Gemeindebürger sich nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut des § 8 b Abs. 3 S. 1 HGO erschließe, in welcher Form die dort genannte Bekanntgabe eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erfolgen habe. Aus einer Gesamtschau der einschlägigen Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung folge aber, dass im Unterschied zur öffentlichen Bekanntmachung bei der bloßen Bekanntgabe die Mitteilung des Abstimmungsergebnisses der Gemeindvertretung durch deren Vorsitzenden in der öffentlichen Sitzung bereits ausreichend sei, um die Sechswochenfrist des § 8 b Abs. 3 Satz 1 HGO in Lauf zu setzen. Hieraus folge, dass die von den Antragstellern begehrte Zulassung des Bürgerbegehrens zur „Verhinderung eines Bauund Gartenmarktes an der Ortseinfahrt Langendiebach“ verfristet bei der Antragsgegnerin eingereicht und damit unzulässig sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 16/07 des VG Frankfurt am Main vom 08.08.2007
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