18.10.2024
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Dokument-Nr. 28589

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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss26.03.2020

Aktionär kann nicht im Wege des Eilrechts­schutzes Untersagung einer Haupt­ver­sammlung wegen Corona-Pandemie erreichenWeder Infektions­schutz­gesetz noch ver­waltungs­gericht­licher Eilrechtsschutz dienen Aktio­när­s­in­teressen

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main hat einem Eil­rechts­schutz­begehren eines Aktionärs gegen die Stadt Frankfurt am Main auf Untersagung der Durchführung einer für den Mai 2020 geplanten Haupt­ver­sammlung abgelehnt.

Der Antragsteller begehrt im vorläufigen Rechts­schutz­ver­fahren angesichts der COVID- 19-Pandemie die Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erlass einer ordnungs­be­hörd­lichen Verfügung gegenüber der beigeladenen Bank, mit welcher ihr die Durchführung einer für den Mai 2020 geplanten Hauptversammlung sofort vollziehbar untersagt wird.

Kein Anspruch auf Untersagung der Haupt­ver­sammlung

Das Verwal­tungs­gericht hat den Antrag abgelehnt. Das Gericht betonte und stellte dabei seiner Entscheidung voran, dass es nicht verkenne, dass das Robert-Koch-Institut die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland derzeit insgesamt als hoch einschätzt und nach dessen "Allgemeinen Prinzipien der Risikoein­schätzung und Handlungs­emp­fehlung für Veranstaltungen" der vorrangigen Gesund­heits­si­cherheit der Bevölkerung Rechnung zu tragen ist.

Mögliche Untersagung der Haupt­ver­sammlung zu einem späteren Zeitpunkt

Der Antragsteller habe nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts schon nicht glaubhaft gemacht, dass die Bank bei unveränderter Risikobewertung der COVID-19-Pandemie ihre Haupt­ver­sammlung im Mai 2020 durchführen und dass die Antragsgegnerin in diesem Fall nicht die notwendigen Schutzmaßnahmen und Anordnungen treffen werde. Im Gegenteil habe die Bank im Vorfeld des gerichtlichen Eilverfahrens gegenüber dem Antragsteller erklärt, dass die Lage selbst­ver­ständlich sehr genau beobachtet würde und Entscheidungen über die Haupt­ver­sammlung zu gegebener Zeit getroffen sowie kommuniziert würden.

Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz dient nicht Aktio­när­s­in­teresse

Soweit der Antragsteller anführte, so das Verwal­tungs­gericht, dass er bereits in der Vergangenheit als "kritischer Aktionär" an den Haupt­ver­samm­lungen der Beigeladenen teilgenommen und verschie­dentlich Beschluss­fas­sungen als Kläger und Neben­in­ter­venient angefochten habe, diene ein auf das Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz gestützter Eilantrag nicht der Verfolgung von Aktio­när­s­in­teressen.

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt a.M., ra-online (pm/rb)

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