15.11.2024
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Dokument-Nr. 29346

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Beschluss22.10.2020Verwaltungsgericht Frankfurt am Main5 L 2765/20.F
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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss22.10.2020

Corona-Verordnung: Begrenzung der Anzahl von Gästen in Privatwohnungen aus formellen Gründen fehlerhaftEntscheidung wirkt nur für Antragsteller

Die für Maßnahmen nach dem Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz zuständige 5. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Frankfurt am Main hat einem gegen die Allge­mein­ver­fügung Stadt Frankfurt am Main gerichtetes Eilrechts­schutzbegehren einer Privatperson stattgegeben.

Im Zusammenhang mit der derzeitigen durch das Corona-Virus (SARS-CoV-2) bedingten Pandemielage hat die Stadt Frankfurt mit Nr. 9 der Allge­mein­ver­fügung vom 15. Oktober 2020 geregelt:

Feiern im privaten Raum (insbesondere in Wohnungen) mit mehr als zehn Personen oder Personen aus mehr als zwei Haushalten sind untersagt. Der Antragsteller wendet sich gegen diese Regelung. Sie sei evident rechtwidrig und ermögliche es ihm nicht, zu „Feiern“ in seiner eigenen Wohnung drei Personen einzuladen, wenn diese mehr als zwei Haushalten angehörten.

Richter: Bestimmung ist in sich nicht schlüssig

Die Kammer hat dem Antrag stattgegeben. Die allein angegriffene Nr. 9 der Allge­mein­ver­fügung verfolge zwar ein legitimes Ziel. Allerdings sei die Bestimmung in sich nicht schlüssig. Gebildet würden zwei Vergleichs­gruppen – zum einen „mehr als zehn Personen“ und zum anderen „Personen aus mehr als zwei Haushalten“. Diese hätten aber eine unterschiedlich große Zahl von Kontakt­mög­lich­keiten. Bei „Personen aus mehr als zwei Haushalten“ könnten mehr als zehn Personen zusammenkommen.

Regelung nicht nachvollziehbar

Weiter sei die Regelung insofern nicht nachvollziehbar, als sie bloß „Feiern“ erfasse, nicht aber andere Formen privater Zusammenkünfte.

Die Kammer betont, dass die aufschiebende Wirkung allein nur den Antragsteller persönlich trifft und nicht etwa sämtliche Bürgerinnen und Bürger des Stadtgebietes.

Quelle: Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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