21.11.2024
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Dokument-Nr. 29362

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Beschluss27.10.2020Verwaltungsgericht Frankfurt am Main5 L 2749/20.F
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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss27.10.2020

Maskenpflicht gilt auch für PriesterVG lehnt Eilantrag gegen Maskenpflicht in Kirchen ab

Das VG Frankfurt hat auf den Eilantrag eines Priesters gegen die mit Allge­mein­ver­fügung der Stadt Frankfurt am Main angeordnete Maskenpflicht bei Zusammenkünften von Glaubens­gemeinschaften entschieden, dass der Gesund­heits­schutz der Bevölkerung die Religi­o­ns­freiheit überwiegt und die Maskenpflicht daher voraussichtlich rechtmäßig ist.

Im Zusammenhang mit der derzeitigen durch das Corona-Virus (SARS-CoV-2) bedingten Pandemielage hat die Stadt Frankfurt mit Nr. 5 der Allge­mein­ver­fügung vom 15.10.2020 geregelt: "Bei Zusammenkünften von Glaubens­ge­mein­schaften zur gemein­schaft­lichen Religi­o­ns­ausübung sowie Traue­r­fei­er­lich­keiten und Bestattungen nach § 1 Abs. 2a CoKoBeV wird für alle Teilnehmenden das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet."

Priester wendet sich gegen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während der Gottesdienste

Hiergegen wendet sich der Antragsteller. Er macht geltend, in allen katholischen Gottesdiensten würden alle geltenden Corona-Schutz­be­stim­mungen beachtet. In der katholischen Kirche käme den Gläubigen – im Vergleich zu anderen Glaubens­ge­mein­schaften – eine lediglich passive Teilhabe zu und seien die räumlichen Gegebenheiten ausreichend.

Öffentliches Ziel zum Schutz der Gesundheit vorrangig

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts berührt die Maskenpflicht Priester unbestritten in ihrer religiösen und seelsor­ger­lichen Tätigkeit und damit in ihrer grundrechtlich geschützten Religionsfreiheit. Eine Folgenabwägung ergebe aber, dass die vom Antragsteller angeführten Einschränkungen hinter dem öffentlichen Ziel des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung und der Verhinderung der Überlastung des Gesund­heits­systems zurücktreten müssten. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die katholische Kirche selbst das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung anordne und damit die vom Antragsteller angeführte "würdige Durchführung aller Gottesdienste" als gewährleistet ansehe.

Keine Differenzierung nach Glaubens­ge­mein­schaften

Eine vom Antragsteller geforderte Differenzierung nach den räumlichen Gegebenheiten oder der Gestaltung der jeweiligen Zusammenkünfte – passiv oder aktive Teilnahme –, mithin eine Differenzierung nach Glaubens­ge­mein­schaften würde dem verfas­sungs­recht­lichen Neutralitätsgebot zu widerlaufen.

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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