15.11.2024
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Dokument-Nr. 29352

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Beschluss23.10.2020Verwaltungsgericht Frankfurt am Main5 L 2717/20.F
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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss23.10.2020

Erfolgloser Eilantrag gegen Maskenpflicht an Schulen im Main-Kinzig-KreisRichter sehen keine gesund­heit­lichen Gefahren - Ausnahmen von der Maskenpflicht sind möglich

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main hat einen Eilantrag zweier Schülerinnen gegen die mit Allge­mein­ver­fügung des Main-Kinzig-Kreises angeordnete Maskenpflicht im Präsen­z­un­terricht abgelehnt.

Im Zusammenhang mit der derzeitigen durch das Corona-Virus (SARS-CoV-2) bedingten Pandemielage hat der Main-Kinzig-Kreis in der Allge­mein­ver­fügung zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus im Bereich der Schulen im Kreisgebiet vom 16. Oktober 2020 eine Maskenpflicht ab der 5. Jahrgangsstufe für den Präsen­z­un­terricht angeordnet.

Schülerinnen halten dauerhaftes Tragen der Maske für gesundheitlich bedenklich

Hiergegen wenden sich die Antrag­stel­le­rinnen, die Schülerinnen der 5. und 6. Klasse im Kreisgebiet sind. Sie machen geltend, mehrere Studien belegten zwischen­zeitlich, dass Kinder am Infek­ti­o­ns­ge­schehen so gut wie keine Teilhabe hätten. Ferner gebe es Erkenntnisse, dass ein dauerhaftes Tragen einer Maske bei Kindern gesundheitlich mehr als bedenklich sei.

Richter halten Maske für sinnvoll

Die Kammer hat den Antrag abgelehnt. Der Main-Kinzig-Kreis habe vor Erlass der Allge­mein­ver­fügung die Eskala­ti­o­nsstufe 3 (orange) des Eskala­ti­o­ns­kon­zeptes des Landes Hessen erreicht und sei nunmehr sogar der Stufe 5 (dunkelrot) zuzuordnen. Der Kreis sei daher zur Verstärkung und Ausweitung der bisherigen Maßnahmen – orientierend an den aktuellen Empfehlungen – verpflichtet. Die wissen­schaftliche Beurteilung der Auswirkung von Schulen und Kitas auf die Pandemie sei zwar nicht eindeutig, nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts allerdings seien Bildungs­ein­rich­tungen einer der Orte, die eine Rolle im Infek­ti­o­ns­ge­schehen spielten. Die Munde-Nase-Bedeckung sei im Rahmen eines Gesamtkonzeptes entsprechend der AHA-L Regel geeignet, Übertragungen zu verhindern.

Richter sehen keine gesund­heit­lichen Gefahren - Ausnahmen von der Maskenpflicht sind möglich

Soweit es um Beein­träch­ti­gungen durch das Tragen gehe, sei zunächst schon nicht wissen­schaftlich nicht erwiesen, dass hieraus Schäden resultierten. Zudem seien Ausnahmen im Einzelfall aufgrund medizinischer sowie pädagogischer Gründe möglich und sehe der Hygieneplan 6. des Landes Hessen Maskenpausen vor. Das Gericht betonte, es dürfe nicht verkannt werden, dass es in der gegenwärtigen Situation Ziel der Maskenpflicht sei, auch zur Wahrung der Bildungs­ge­rech­tigkeit den Schulbetrieb aufrecht zu erhalten und Schul­schlie­ßungen zu vermeiden.

Quelle: Verwaltungsgericht Frankurt am Main, ra-online (pm/pt)

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