18.10.2024
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Dokument-Nr. 30767

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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss03.09.2021

Prostitutions­stättenbesuch auch mit Antigen-Schnelltest möglichCoronavirus-Schutz­ver­ordnung enthält eine abschließende Regelung zu Prostitutions­stätten

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main hat einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattgegeben, in dem es um die Frage ging, ob durch eine infektions­schutzrechliche Allge­mein­ver­fügung der örtlichen Gesund­heits­behörde - über die Vorgaben der landes­recht­lichen Coronavirus-Schutz­ver­ordnung hinausgehend - der Zugang zu Prostitutions­stätten insoweit eingeschränkt werden kann, als ein Polymerase-Chain-Reaction(PCR)-Nachweis geführt werden muss und ein Antigen-Schnelltest nicht mehr genügt.

Nach der Coronavirus-Schutz­ver­ordnung (CoSchuV) ist der Betrieb einer Prostitutionsstätte unter anderem davon abhängig, dass Kundinnen und Kunden einen Negativnachweis darüber zu führen haben, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen. Über diese Vorgabe hinausgehend hat die örtliche Gesund­heits­behörde durch Allge­mein­ver­fügung angeordnet, dass nicht jeder Negativnachweis genügt, sondern – abgesehen von Impf- und Genese­nen­nach­weisen – der Nachweis nur durch einen PCR-Test zu führen ist. Sie stützt sich dabei auf die steigenden Inzidenzzahlen sowie auf die Vorgaben des Präventions- und Eskala­ti­o­ns­konzept SARS-CoV-2 des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration. Die Antragstellerin sieht sich hierdurch in ihrer verfas­sungs­rechtlich geschützten Berufs­aus­übungs­freiheit verletzt und ungleich behandelt.

Coronavirus-Schutz­ver­ordnung sieht keine weitergehenden Maßnahmen vor

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Gericht angeführt, dass die klare Vorgabe der Coronavirus-Schutz­ver­ordnung eine abschließende Regelung zu Prosti­tu­ti­o­ns­s­tätten und ähnlichen Einrichtungen enthält, die gerade nicht unter dem Vorbehalt weitergehender Maßnahmen steht. Die örtliche Gesund­heits­behörde könne sich nicht darauf stützen, dass in § 27 Abs. 2 CoSchuV vorgesehen ist, dass unter Beachtung des Präventions- und Eskala­ti­o­ns­konzept SARS-CoV-2 „auch über diese Verordnung hinausgehende Maßnahmen“ angeordnet werden könnten. Denn eine Rechts­ver­ordnung wie die Coronavirus-Schutz­ver­ordnung könne nicht unter den Vorbehalt einer Verwal­tungs­vor­schrift wie das Präventions- und Eskala­ti­o­ns­konzept SARS-CoV-2 gestellt werden. Sonst würde eine (schon nur von einem Gesetz abgeleitete) legislative Ermächtigung unter einen exekutiven Vorbehalt gestellt. Das sei mit dem Demokra­tie­prinzip unvereinbar. Der Erlass der Rechts­ver­ordnung hätte den Erlass der Allge­mein­ver­fügung gesperrt. Alles Weitere bleibe dem Abstand- und Hygienekonzept des Prosti­tu­ti­o­ns­s­tät­ten­be­treibers vorbehalten.

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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