Die Antragstellerin ist Schülerin im Main-Taunus-Kreis und wendet sich gegen eine bis zum 31. August 2020 befristete schulische Anordnung, während des Unterrichts eine Mund-Nase-Bedeckung tragen zu müssen. Diese wurde durch ein undatiertes Schreiben, das dem erziehungsberechtigten Vater der Antragstellerin nach insoweit unwidersprochenem Vortrag am 14. August 2020 per E-Mail zugegangen ist, mitgeteilt.
Das Gericht hat die Anordnung einer Mund-Nase-Bedeckung nicht bloß als innerorganisatorische Maßnahme, sondern als eine Allgemeinverfügung angesehen, die die Schülerinnen und Schüler in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit einschränkt, und festgestellt, dass ein noch einzulegender Widerspruch der Antragstellerin gegen die verfügte Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes im Unterricht bezüglich der Antragstellerin aufschiebende Wirkung hat; soweit die Antragstellerin darüber hinaus das Ziel verfolgt, vorläufig für alle Schülerinnen und Schüler der Schule zu erwirken, dass diese im Unterricht keine Mund-Nase- Bedeckungen tragen müssen, ist der Antrag mangels Antragsbefugnis als unzulässig abgelehnt worden.
Zwar könne durch Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Anhörung der Schulkonferenz die Verpflichtung aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus, in Schulen mit Ausnahme des Präsenzunterrichts im Klassen- oder Kursverband eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, „ganz oder teilweise ausgesetzt“ werden. Wie bereits aus dem Wortlaut deutlich werde, werde hierdurch indes nur eine Aussetzungsbefugnis, aber keine Zuständigkeit der Schulleiterin oder des Schulleiters für weitergehende infektionsschutzrechtliche Eingriffsmaßnahmen begründet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)