15.11.2024
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Dokument-Nr. 29148

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Beschluss28.08.2020Verwaltungsgericht Frankfurt am Main5 L 2149/20.F
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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss28.08.2020

Vorläufig keine Maskenpflicht im Unterricht aufgrund schulischer Anordnung

Mit Beschluss vom 28. August 2020 hat die für Maßnahmen nach dem Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz zuständige 5. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Frankfurt am Main einem gegen das Land Hessen gerichteten Eilrechtsschutz­begehren teilweise stattgegeben.

Die Antragstellerin ist Schülerin im Main-Taunus-Kreis und wendet sich gegen eine bis zum 31. August 2020 befristete schulische Anordnung, während des Unterrichts eine Mund-Nase-Bedeckung tragen zu müssen. Diese wurde durch ein undatiertes Schreiben, das dem erzie­hungs­be­rech­tigten Vater der Antragstellerin nach insoweit unwider­spro­chenem Vortrag am 14. August 2020 per E-Mail zugegangen ist, mitgeteilt.

Das Gericht hat die Anordnung einer Mund-Nase-Bedeckung nicht bloß als inner­or­ga­ni­sa­to­rische Maßnahme, sondern als eine Allge­mein­ver­fügung angesehen, die die Schülerinnen und Schüler in ihrer allgemeinen Handlungs­freiheit einschränkt, und festgestellt, dass ein noch einzulegender Widerspruch der Antragstellerin gegen die verfügte Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes im Unterricht bezüglich der Antragstellerin aufschiebende Wirkung hat; soweit die Antragstellerin darüber hinaus das Ziel verfolgt, vorläufig für alle Schülerinnen und Schüler der Schule zu erwirken, dass diese im Unterricht keine Mund-Nase- Bedeckungen tragen müssen, ist der Antrag mangels Antragsbefugnis als unzulässig abgelehnt worden.

Zwar könne durch Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Anhörung der Schulkonferenz die Verpflichtung aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus, in Schulen mit Ausnahme des Präsen­z­un­ter­richts im Klassen- oder Kursverband eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, „ganz oder teilweise ausgesetzt“ werden. Wie bereits aus dem Wortlaut deutlich werde, werde hierdurch indes nur eine Ausset­zungs­be­fugnis, aber keine Zuständigkeit der Schulleiterin oder des Schulleiters für weitergehende infek­ti­o­ns­schutz­rechtliche Eingriffs­maß­nahmen begründet.

Quelle: Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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