15.11.2024
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Dokument-Nr. 29784

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Beschluss29.01.2021Verwaltungsgericht Frankfurt am Main5 L 182/21.F; 5 L 179/21.F
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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss29.01.2021

Erfolgreicher Antrag eines schwerst­be­hin­derten Antragstellers auf prioritäre Berück­sich­tigung bei der Corona-SchutzimpfungSchwer­be­hin­derter aufgrund seiner Vorerkrankung vorrangig zu berücksichtigen

Das VG Frankfurt hat die Stadt Frankfurt verpflichtet, den zu 100 % schwerst­be­hin­derten Antragsteller bei der nächsten Lieferung von Impfstoffen gegen das Corona Virus (SARS-COV-2) unter Berück­sich­tigung seiner Vorerkrankung vorrangig zu berücksichtigen und ihm ein dement­spre­chendes Impfangebot zu unterbreiten.

Der zu 100 % schwerst­be­hinderte Antragsteller ist unterhalb des Halswirbels gelähmt und verfügt über den Pflegegrad 5. Aufgrund seiner Lähmungen sind auch die Lungen­funk­tionen eingeschränkt. Nach vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen gehört er zur Hochri­si­ko­gruppe bei einer Covid- 19- Erkrankung und würde mit Sicherheit beatmungs­pflichtig werden. Vor dem Hintergrund dieser gesund­heit­lichen Situation hat sich der Antragsteller sowohl an das Gesundheitsamt der Stadt Frankfurt am Main, als auch an das Hessische Ministerium für Soziales und Integration gewandt und darum gebeten, ihm einen Termin für die jetzige Impfung zu geben.

Zuständigkeit liegt bei der Stadt

Für sein Anliegen erklärten sich beide Behörden für unzuständig. Daraufhin hat der Antragsteller in zwei Eilanträgen, einmal gerichtet gegen das Land Hessen und einmal gerichtet gegen die Stadt Frankfurt am Main um vorläufigen Rechtschutz nachgesucht. Wegen der unklaren Zustän­dig­keits­re­gelung hat die Kammer dem Antragsteller in beiden Verfahren Prozess­kos­tenhilfe bewilligt und in Anwendung der allgemeinen infek­ti­o­ns­schutz­recht­lichen Zustän­dig­keits­re­ge­lungen die Zuständigkeit letztlich bei der Stadt Frankfurt am Main gesehen.

Impfung des Personals hier nicht ausreichend

Das VG hat Bedenken hinsichtlich der Bildung und Abgrenzung der verschiedenen Gruppen in §§ 2-4 der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Corona Virus SARS-COV-2 (Coronavirus-Impfverordnung –CoronaImpfV), wenn man diese Personen mit denjenigen in häuslicher Pflege und /oder eingeschränkter Lungenfunktion vergleicht. Für die Sicherheit des Antragstellers ist es nicht ausreichend, wenn das ihn umgebende Pflegepersonal, aber nicht er selbst geimpft werde.

Ermes­sens­spielraum bei atypischen Fällen

In der „Soll“-Vorschrift des § 1 Abs. 2 CoronaImpfV wird den Behörden in atypischen Fällen ein Ermessen eröffnet. Diese haben dann eine eigenständige Einordnung des Antragstellers entsprechend des attestierten ärztlichen Befundes vorzunehmen. Da dies bislang nicht geschehen ist, hat das Gesundheitsamt unter Berück­sich­tigung aller Erkenntnisse und Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch- Institut und der epide­mi­o­lo­gischen Lage eine Entscheidung über die Priorisierung des Antragstellers bei der Impfung vorzunehmen.

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/aw)

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