23.11.2024
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Dokument-Nr. 5238

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Urteil15.11.2007Verwaltungsgericht Frankfurt am Main5 E 777/07, 5 E 778/07, 5 E 779/07
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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil15.11.2007

Abwahl von Vizepräsidenten der IHK Frankfurt unwirksamSatzung und Wahlordnung der IHK sieht keine Möglichkeit zur Abwahl vor

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main hat der Klage von drei Vizepräsidenten der Industrie-und Handelskammer Frankfurt am Main auf Feststellung der Unwirksamkeit ihrer Abwahl stattgegeben.

Die Kläger sind Vizeprä­si­den­tinnen bzw. Vizepräsident der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main. Sie wenden sich mit der vorliegenden Feststel­lungsklage gegen ihre in der Sitzung der Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main am 14.02.2007 erfolgte Abwahl als Vizeprä­si­den­tinnen bzw. als Vizepräsident der IHK Frankfurt am Main. Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main hat festgestellt, dass die in der Sitzung der Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main am 14.02.2007 erfolgte Abwahl der Kläger als Vizeprä­si­den­tinnen bzw. als Vizepräsident der IHK Frankfurt am Main rechtswidrig gewesen ist.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die gesetzlichen Vorschriften bzw. die von der IHK aufgrund ihrer Satzungs­au­tonomie erlassenen Satzungen, insbesondere die Wahlordnung eine Abwahl­mög­lichkeit nicht vorsehen. Nach § 5 Abs. 2 der Wahlordnung der IHK Frankfurt am Main endet die Mitgliedschaft in der Vollversammlung vor Ablauf der Amtszeit durch Tod, Amtsnie­der­legung oder durch die Feststellung der Vollversammlung, dass bei einem Mitglied die Voraussetzung der Wählbarkeit nicht vorhanden gewesen oder entfallen ist. Eine Regelung zur Abwahl eines Mitglieds der Vollversammlung enthalte diese Vorschrift - wie auch andere Vorschriften der Wahlordnung - nicht, eine Abwahl sei demzufolge nicht vorgesehen. Nach § 1 Abs. 1 der Wahlordnung würden die Mitglieder der Vollversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Da nach § 5 Abs. 1 der Satzung der IHK Frankfurt am Main das Präsidium, das aus dem Präsidenten und bis zu neun Vizepräsidenten besteht die von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer der Amtszeit gewählt werden, habe dies zur Folge, dass die Wahl der Präsi­di­ums­mit­glieder für die Dauer der Amtszeit der Vollversammlung, vorliegend bis zum Jahre 2009 erfolgt sei.

Da es weitere Regelungen zur Abwahl von Mitgliedern des Präsidiums weder in der Satzung noch in der Wahlordnung der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main gebe, sei eine (vorzeitige) Abwahl von Präsi­di­ums­mit­gliedern grundsätzlich nicht zulässig. Das Gericht habe auch keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit und Sinnhaftigkeit der in den einschlägigen Vorschriften zutage getretenen Regelungen zur Beendigung der Mitgliedschaft in der Vollversammlung und entsprechend zur Beendigung der Mitgliedschaft im Präsidium. Hierdurch werde eine kontinuierliche Arbeit des Präsidiums über einen überschaubaren Zeitraum gewährleistet. Es könne dahinstehen, ob von diesem Grundsatz abzuweichen sei, wenn besonders schwere Verfehlungen von Präsi­di­ums­mit­gliedern vorlägen oder aus sonstigen Gründen, beispielsweise um die Handlungs­fä­higkeit des Präsidiums der IHK zu gewährleisten. Es sei zutreffend, dass die Kläger der Auffassung seien, dass bei dem früheren Präsidenten der IHK und einigen früheren Vizepräsidenten die Voraussetzungen der Wählbarkeit als Vollver­samm­lungs­mitglied und damit auch als Mitglied des Präsidiums nicht bestanden hätten. Die Kläger hätten einen diesbezüglichen Antrag auf der Vollversammlung am 14.02.2007 gestellt, der damals allerdings mehrheitlich zurückgewiesen worden sei. Die Kläger und die damalige Mehrheit der Vollversammlung und die übrigen damaligen Mitglieder des Präsidiums hätten sich jeweils auf gegenteilige Rechts­auf­fas­sungen und gutachterliche Stellungnahmen berufen. Welcher Auffassung zu folgen sei, lasse die Kammer offen. Jedenfalls sei nicht feststellbar, dass die von den Klägern vertretenen Rechtsansichten und ihre hieraus resultierenden Handlungen sich als eine derartige Pflicht­ver­letzung darstellten, die eine Abwahl ausnahmsweise rechtfertigen könnten. Die vorgelegten in der Presse dokumentierten Äußerungen der Kläger vermöge das Gericht ebenfalls nicht als groben, eine Abwahl recht­fer­ti­genden Verstoß gegen Mitglied­s­chafts­pflichten anzusehen.

Die Abwahl der Kläger lasse sich auch nicht mit der „Zerrüttung“ des früheren Präsidiums begründen. Ein derartiges Zerrüt­tungs­prinzip gebe es in den die IHK betreffenden Regelungen nicht.

Angesichts der vielfachen Interessen, die die Industrie- und Handelskammer zu vertreten habe, stellten sich Konflikte innerhalb der Kammer und innerhalb des Präsidiums für das Gericht nicht als völlig überraschende, gänzlich fernliegende Situationen dar. Es obliege den Mitgliedern der Vollversammlung und den Mitgliedern des Präsidiums, diese Konflikte sachlich und im Interesse aller Kammer­mit­glieder auszutragen und zu bewältigen. Eine - auch schwierige - Konfliktlage vermöge nach Ansicht der Kammer die rechtlich nicht vorgesehene Abwahl von Präsi­di­ums­mit­gliedern nicht zu rechtfertigen. Auch aus dem Demokra­tie­prinzip lasse sich entgegen der Auffassung der IHK eine Abwahl­mög­lichkeit ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht ableiten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Frankfurt am Main

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