18.10.2024
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Dokument-Nr. 29309

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Beschluss14.10.2020Verwaltungsgericht Frankfurt am Main2 L 2667/20.F, 2 L 2671/20.F und 2 L 2672/20.F
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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss14.10.2020

Eilantrag von Bar- und Diskotheken­betreibern gegen Sperr­zeit­re­gelung der Stadt Frankfurt am Main erfolglosVerhält­nis­mä­ßigkeit der Schutzmaßnahme nicht zu beanstanden

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main hat drei Eilanträge von Bar und Diskotheken­betreibern gegen die Allge­mein­ver­fügung zur Verlängerung der Sperrzeit abgelehnt.

Im Zusammenhang mit der derzeitigen durch das Corona-Virus (SARS-CoV-2) bedingten Pandemielage hat die Stadt Frankfurt am Main mit Allgemeinverfügung vom 8.10.2020 die Sperrzeit für das Gaststät­ten­gewerbe sowie für öffentliche Vergnü­gungs­stätten mit Ausnahme der Spielhallen bis einschließlich 18.10.2020 auf 23 Uhr festgesetzt. Die Antrag­stel­le­rinnen sind Inhaber von Bars und Diskotheken und wenden sich gegen diese Allge­mein­ver­fügung.

Gastronomie kein relevanter Risikofaktor der Pandemie

Sie sind der Auffassung, dass die Sperrzeitverlängerung schon nicht auf einer belastbaren Tatsa­chen­grundlage beruht. Vielmehr bewirke die Sperr­zeit­ver­län­gerung eine weitere Gefährdung, weil Sozialkontakte in Richtung Feiern in privaten Räumen ohne Hygienekonzept verdrängt würden. Wissen­schaft­lichen Studien zufolge sei die Gastronomie, insbesondere die Event­ga­s­tronomie, mit den vorhandenen Hygie­ne­kon­zepten kein relevanter Risikofaktor in der Pande­mie­ent­wicklung.

VG bejahrt Sperr­zeit­ver­län­gerung

Das VG hat den Antrag abgelehnt. Mit Erreichen der Eskala­ti­o­nsstufe 4 (Rot) gemäß dem Eskala­ti­o­ns­konzept des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration sei ein öffentliches Bedürfnis für die Sperr­zeit­re­gelung uneingeschränkt zu bejahen. Auch die Verhält­nis­mä­ßigkeit der Schutzmaßnahme seien gegeben. Dem Verweis der Antragsteller auf wissen­schaftliche Studien, die die These aufstellen, dass die Event­ga­s­tronomie kein relevanter Risikofaktor sei, soweit geeignete Hygienekonzepte vorliegen, vermochte das Gericht nicht zu folgen. Damit werde die Relevanz der steigenden Infek­ti­o­ns­zahlen verkannt.

Über Hygienekonzepte hinausgehende Maßnahmen erforderlich

Das bewährte Hygienekonzepte in der Vergangenheit einen Betrieb sicherstellen konnten, könne angesichts der aktuell steigenden Infek­ti­o­ns­zahlen, die die Eskala­ti­o­nsstufe 4 auslösten, der Erfor­der­lichkeit "weiterer Maßnahmen" nicht entge­gen­ge­halten werden. Denn nach dem Eskala­ti­o­ns­konzept seien nun zusätzliche, d.h. über die Hygienekonzepte hinausgehende Maßnahmen erforderlich.

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/aw)

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