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Dokument-Nr. 34160

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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil03.07.2024

E-Scooter Verleihfirma muss für falsch geparkten E-Scooter zahlenKostenbescheid der Stadt Frankfurt wegen Umsetzen von Elektro-Scooter rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main hat die Klage einer Anbieterin von Elektro-Scootern gegen einen Kostenbescheid der Stadt Frankfurt, mit welchem sie zur Erstattung der Kosten von Umsetzmaßnahmen herangezogen wurde, abgewiesen.

Die Klägerin bietet bundesweit in ca. 20 Städten Elektro-Scooter zur Nutzung durch Privatpersonen an. Diese werden in den Stadtgebieten platziert und können über eine Smartphone-App angemietet sowie nach Beendigung der Fahrt abgestellt werden. Im September 2023 stellte eine Hilfs­po­li­zeikraft der Stadt Frankfurt fest, dass ein von der Klägerin zur Vermietung bereit gestellter Elektro-Scooter in der Goethestraße auf dem Gehweg und hier auf einem taktilen Bodenleitsystem, das der Orientierung von blinden und hochgradig sehbehinderten Menschen dient, abgestellt war. Ein Bediensteter der Stadt Frankfurt setzte den Elektro-Scooter um. Hierfür stellte die Stadt Frankfurt der Klägerin 74 Euro in Rechnung. Die Klägerin hat beim Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main Klage gegen den Kostenbescheid erhoben, da sie der Auffassung ist, dass für die Kostenerhebung keine Rechtsgrundlage bestehe. Im Übrigen meint sie, dass die Höhe von 74 Euro unver­hält­nismäßig hoch sei, weil das Umsetzen um wenige Meter nicht länger als 30 Sekunden dauere. Zudem würden in anderen Städten geringere Gebühren fällig. Dem ist die beklagte Stadt Frankfurt entge­gen­ge­treten. Sie könne die Gebühren auf den allgemeinen Gebüh­ren­tat­bestand für Verwal­tung­s­tä­tig­keiten stützen, die eine Mindestgebühr von 74 Euro vorsehe. Die Elektro-Scooter könnten nicht ohne Weiteres umgesetzt werden, da diese einen starken Rollwiderstand aufweisen würden. Es stehe der Klägerin frei, durch eigene Beauftragte verkehrs­ord­nungs­widrige Zustände zu beheben.

Abstellen auf dem Gehweg verstößt gegen Rücksicht­nah­megebot

Das VG hat die Klage abgewiesen. Das Abstellen des Elektro-Scooters auf dem Gehweg verstoße gegen das allgemeine straßen­ver­kehrs­rechtliche Rücksicht­nah­megebot. Die Klägerin erläuterte, dass sie mangels Daten keine Regress­mög­lich­keiten gegenüber den Nutzern habe. Als wesentlicher Gesichtspunkt wurde in der mündlichen Verhandlung weiter erörtert, auf welcher Grundlage die Klägerin die Elektro-Scooter im Stadtgebiet zur Verfügung stellt und ob es sich um Sondernutzung oder Gemeingebrauch handelt. Schließlich wurde diskutiert, welchen tatsächlichen Aufwand eine Umsetzung verursacht und welcher Verwal­tungs­aufwand in diesem Zusammenhang anfällt. Die Kammer hat angedeutet, dass hinsichtlich der Gebührenhöhe keine rechtlichen Zweifel bestehen dürften.

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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