23.11.2024
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Dokument-Nr. 4625

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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss31.07.2007

Hessen: Fachhochschule muss Studentenschaft nicht bei Boykottaufruf gegen Studienbeiträge unterstützen

Eine Fachhochschule muss die Studentenschaft nicht bei einem Boykottaufruf gegen Studienbeiträge unterstützen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main entschieden. Die Studentenschaft wollte, dass die Fachhochschule Frankfurt am Main Infor­ma­ti­o­ns­ma­terial zum Boykottaufruf verschickt.

Die Antragstellerin, die Studentenschaft der Fachhochschule Frankfurt am Main, vertreten durch den Vorsitzenden des Allgemeinen Studie­ren­de­n­aus­schusses begehrt von der Antragsgegnerin, der Fachhochschule Frankfurt am Main, vertreten durch den Präsidenten, im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung Infor­ma­ti­o­ns­ma­terial des Allgemeinen Studie­ren­de­n­aus­schusses die Anwendung des Studien­bei­trags­ge­setzes betreffend nach üblicher Praxis über die Verwaltung der Fachhochschule zu versenden. Hilfsweise begehrt die Antragstellerin die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihr die Adressen aller Studierenden in einer den Datenschutz gewähr­leis­tenden Form (als Datei oder in Form von Adres­sauf­klebern) zur Verfügung zu stellen.

Das von der Antragstellerin zur Versendung vorgesehene Infor­ma­ti­o­ns­ma­terial enthält die Mitteilung „Boykottaufruf“und Einzelheiten hinsichtlich der Durchführung und der möglichen Konsequenzen im Rahmen der Teilnahme an einem Boykott.

Die für das Hochschulrecht zuständige 12. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Antragstellerin keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Versendung des vom Allgemeinen Studen­te­n­aus­schuss verfassten Boykottaufrufs im Zusammenhang mit der zum Wintersemester 2007/08 erfolgenden Einführung von Studien­bei­trägen an den Hochschulen des Landes Hessen gem. dem entsprechenden Gesetz vom 16.10.2006 hat.

Da es sich bei Einführung von Studien­bei­trägen sowohl um eine hochschul­po­li­tische Angelegenheit handele, als auch hierdurch die wirtschaft­lichen und sozialen Belange der Studierenden beeinträchtigt werden könnten, stehe der Antragstellerin zwar das Recht zu, die Studierenden über diese Problematik umfassend zu informieren und eine Willensbildung ihrer Mitglieder herbeizuführen. Zu in diesem Zusammenhang zulässigen Maßnahmen gehöre jedoch nicht der Boykottaufruf des Allgemeinen Studen­te­n­aus­schusses, der nach § 97 Abs. 3 Satz 1 Hessisches Hochschulgesetz die Studentenschaft vertritt. Das Hessische Hochschulgesetz habe die Hochschule als Gesamt­kör­per­schaft und die Studentenschaft als deren Glied­kör­per­schaft in besonderer Weise einander rechtlich zugeordnet. Aus dieser engen rechtlichen Zuordnung ergebe sich die Pflicht zu partner­schaft­lichem Verhalten. Insbesondere ergebe sich daraus die Pflicht der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin, die Antragsgegnerin bzw. deren Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht zu behindern. Der erfolgte Boykottaufruf der Antragstellerin sei jedoch eine solche Maßnahme, die die Antragsgegnerin bei der Erfüllung ihrer Aufgabe behindere. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Studien­bei­trags­gesetz hätten die Hochschulen des Landes Studienbeiträge zu erheben, und zwar gem. § 13 Abs. 1 erstmals für das Wintersemester 2007/08. In Umsetzung dieses Gesetzes sei die Antragsgegnerin verpflichtet, entsprechende Beitrags­be­scheide an die Studierenden zu erlassen. Ziel des Boykottaufrufs sei es aber gerade, die konkrete Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zu beeinträchtigen. So werde im Boykottaufruf etwa ausgeführt, dies sei eine Chance, die Einführung von Studiengebühren aktiv zu verhindern. Würde der Boykottaufruf erfolgreich sein, d.h. mindestens 20 % der Studierenden teilnehmen, müsste die Verwaltung der Antragsgegnerin in jedem Fall einen nicht unerheblichen zusätzlichen Verwal­tungs­aufwand betreiben (Mahnungen und ggf. Exmatri­ku­la­tionen). Der Boykottaufruf, so das Gericht weiter, fordere darüber hinaus die Studierenden auch zu einem rechtswidrigen Verhalten auf, so dass es auf der Hand liege, dass die Antragstellerin keinen Anspruch darauf haben könne, dass die Antragsgegnerin sie bei diesem rechtswidrigen Verhalten unterstützen müsse. Die demnächst ergehenden, mit einer Vorläu­fig­keits­er­klärung versehenen Beitrags­be­scheide beruhten auf dem Hessischen Studien­bei­trags­gesetz und damit einer gesetzlichen Grundlage. Infolgedessen seien die Studierenden zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch verpflichtet, den geltend gemachten Studienbeitrag an die Hochschule - die Antragsgegnerin - zu entrichten.

Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin der Antragstellerin die Adressen aller Studierenden in einer den Datenschutz gewähr­leis­tenden Form zur Verfügung zu stellen, sei aus den gleichen Gründen nicht begründet. In diesem Zusammenhang sei auf die Vorschrift des § 19 der Verordnung über das Verfahren der Immatrikulation und die Verarbeitung perso­nen­be­zogener Daten an den Hochschulen des Landes Hessen hinzuweisen, wonach die Hochschulen perso­nen­be­zogene Daten der in § 64 Abs. 4 Hessisches Hochschulgesetz genannten Personen an die Studentenschaft übermittelten, soweit diese die Daten zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten. Eine Daten­über­mittlung zur Durchführung einer rechtswidrigen Maßnahme - wie sie hier durchgeführt werden solle - werde also durch die genannte Vorschrift gerade ausgeschlossen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 15/07 des VG Frankfurt am Main vom 01.08.2007

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