18.10.2024
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Dokument-Nr. 32547

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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss16.01.2023

Klimaaktivist scheitert mit Eilantrag gegen das Betretensverbot im FechenheimerAllge­mein­ver­fügung offensichtlich rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main hat den Eilantrag gegen eine Allge­mein­ver­fügung der Unteren Forstbehörde -das Forstamt Gross-Gerau- wurde mit Beschluss zurückgewiesen. Die Allge­mein­ver­fügung sei offensichtlich rechtmäßig und das Betre­tungs­verbot verhältnismäßig.

Die am 10.Januar 2023 im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main bekannt gemachte Allgemeinverfügung untersagt das Betreten des Fechenheimer Waldes in einem Sicher­heits­bereich von ca. 90 Metern angrenzend an die Waldum­wand­lungs­fläche, die nach dem Planfest­stel­lungs­be­schluss für den Neubau des Tunnels Riederwald in Frankfurt am Main schon vor Jahren festgelegt wurde.

Grundrechte geltend gemacht

Am 10. Januar 2023 hat der Antragsteller, der ein Baumhaus in diesem Bereich errichtet hatte und dort sein Hab und Gut aufbewahrt, gegen diese Allge­mein­ver­fügung um Eilrechtsschutz nachgesucht. Im Rahmen dieses Verfahrens macht er insbesondere seine Rechte auf Unver­letz­lichkeit der Wohnung aus Art. 13 des Grundgesetzes, Rechte aus dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 des Grundgesetzes und sein Recht auf Betreten des Waldes aus dem Hessischen Waldgesetz geltend.

Sperrung laut Hessische Waldgesetz möglich

Das VG hat diesen Eilantrag zurückgewiesen. Im Rahmen der allein möglichen summarischen Überprüfung hat das Gericht festgestellt, dass die Allge­mein­ver­fügung offensichtlich rechtmäßig sei. Grundlage hierfür sei § 16 Abs.3 Satz 1 Nr. 1 des Hessische Waldgesetz; danach können nicht­öf­fentliche Straßen-, Waldwege und Grundstücke für das Betreten und jede Benutzungsart gesperrt werden, wenn eine Gefahr für Leib und Leben von Waldbe­su­che­rinnen oder Waldbesuchern besteht. Hiervon sei in dem Zeitraum bis Ende Januar 2023 auszugehen.

Gefahr durch anstehenden Rodungsarbeiten

Da sich in dem angrenzenden Rodungsgebiet Bäume mit einer Höhe von bis zu 40 Metern befinden, sei bei den anstehenden Rodungsarbeiten mit einer Gefahr für Leib und Leben und Gesundheit von Personen, die sich in einem Umkreis von 90 m zu dem Rodungsgebiet aufhielten, zu rechnen. Aus diesem Grund sei die Sperrung des Waldstücks rechtmäßig und verhältnismäßig. Ausdrücklich weist das Gericht darauf hin, dass Streit­ge­genstand nicht die Genehmigung von Rodungs­maß­nahmen sei, da diese anderweitig erfolgt sei. Das Betretungsverbot sei auch verhältnismäßig, um die konkreten Gefahren für Waldbesucher in diesem Bereich zu verhindern.

Keine Verletzung der Versamm­lungs­freiheit

Der Antragsteller könne nicht rügen, dass sein Recht auf Versamm­lungs­freiheit verletzt werde. Es sei schon fraglich, ob der hier geplante Sicher­heits­bereich als Ort für eine Versammlung im Sinne des Artikel 8 Grundgesetz zur Verfügung stehe. Jedenfalls sei das Recht des Antragstellers auf Betreten des Waldes zum Zwecke der Teilnahme an Versammlungen nicht Regelungszweck der Allge­mein­ver­fügung.

Konkrete Nutzung fällt nicht unter das waldrechtliche Betretungsrecht

Der Wald diene nach dem Hessischen Waldgesetz der Erholung für die Allgemeinheit und dem Schutz der dort vorkommenden Flora und Fauna. Insoweit könne sich der Antragsteller auch nicht darauf berufen, dass er diesen Waldbereich betreten müsse, um dort zu seinem Protestcamp oder Baumhaus und zu seinem dort gelagerten Hab und Gut zu gelangen. Diese Nutzung falle nicht unter das waldrechtliche Betretungsrecht. Der Antragsteller könne sich letztendlich auch nicht auf die Unver­letz­lichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Grundgesetz berufen. Dies wäre nur möglich, wenn er das Waldhaus oder Baumhaus in berechtigter Weise bewohnen würde. Davon kann nicht ausgegangen werden.

Auch Vorgehen gegen Sperrung des festgelegten Rodungsgebietes erfolglos

Soweit sich der Antragsteller weiterhin gegen die Sperrung des festgelegten Rodungsgebietes, die von der Autobahn GmbH durchgeführt wurde, wendet, hat er auch damit keinen Erfolg. Es sei schon zweifelhaft, ob es sich bei der aufgrund der unanfechtbaren Umwand­lungs­ge­neh­migung festgelegten Rodungsfläche begrifflich überhaupt noch um einen Wald handele. Unbestritten sei jedoch, dass Waldflächen und Waldwege, auf denen gefahrgeneigte Waldarbeiten, zu denen die Rodungsarbeiten zählten, durchgeführt werden, von der Möglichkeit des Betretens ausgenommen seien. Der Antragsteller könne auch keinen vorbeugenden Rechtsschutz gegen ein mögliches Einschreiten der Polizei in diesem Verfahren geltend machen. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof in Kassel eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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