21.11.2024
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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil05.06.2008

Kein Anspruch auf Subventionen nach der Verordnung zum Altschul­denhilfe-Gesetz für Fleder­maus­quartier

Allein die Unbenutz­ba­r­machung von Wohnraum für menschliche Wohnzwecke aber zugleich die Erhaltung des Gebäudes als Lebensraum für die zu schützende Fledermausart erfüllt nicht die Anforderungen an die Subven­ti­o­ns­vergabe nach der Verordnung zum Altschul­denhilfe-Gesetz. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main entschieden.

Die Klägerin, eine Wohnungs­bau­ge­sell­schaft, begehrt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Gewährung einer Subvention in Höhe von 68.847,24 € für die Beseitigung von Wohnraum in einem Gebäude in Meiningen (Plattenbau). Auf Antrag der Klägerin war von der Beklagten ein Entlas­tungs­betrag nach der Verordnung zum Altschul­denhilfe-Gesetz in Höhe von 1.489.079,57 € für den Abriss bzw. den Rückbau von insgesamt 338 Wohneinheiten zugesagt worden.

Die Klägerin beantragte im Juli 2007 die Auszahlung eines Teilbetrages in Höhe von 68.847,24 € für ein Objekt in Meiningen, das 18 Wohneinheiten mit einer Wohnfläche von 898,23 qm umfasste. Die Klägerin brachte vor, dass ein ursprünglich vorgesehener Abriss unmöglich sei. Dies habe das Thüringer Ministerium für Bau und Verkehr bereits in einem Schreiben vom 28.11.2005 mitgeteilt und ausgeführt, das nationales und europäisches Natur­schutzrecht den Schutz des Lebensraums der zwischen­zeitlich im betroffenen Objekt heimisch gewordenen Fledermausart „Mausohr“ vorschreibe. Daraufhin seien die Bäder und Küchen sowie die Ver- und Entsor­gungs­schächte entfernt, die Fenster verschlossen sowie der Dachstuhl entkernt worden.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 der Verordnung zum Altschul­denhilfe-Gesetz nicht vorliegen, weil der Nachweis des Vollzugs des Abrisses bzw. des Rückbaus des Gebäudes nicht erbracht worden sei. Die Klägerin ist der Ansicht, dieser Bescheid sei rechtswidrig, weil sie einen Anspruch auf Gewährung des Entlas­tungs­be­trages habe. Sie sei am geplanten Totalabriss durch natur- und arten­schutz­rechtliche Vorgaben gehindert. Durch die getroffenen Maßnahmen am Gebäude sei künftig jegliche Nutzung als Wohnfläche unmöglich, denn bauord­nungs­rechtliche Vorschriften stünden einer solchen entgegen.

Die Wohnfläche sei zurückgebaut worden. Es sei Ziel des Gesetz- und Verord­nungs­gebers gewesen, Wohnfläche tatsächlich zu beseitigen und hierfür die Entlas­tungs­beträge zu gewähren. Dabei habe sich der Gesetzgeber bewusst nicht dazu geäußert, wie die Beseitigung der Wohnfläche zu erfolgen habe. Es sei unerheblich, ob dies durch einen Totalabriss oder durch die Beseitigung der für eine Wohnnutzung erforderlichen bauord­nungs­recht­lichen Voraussetzungen geschehe.

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Die für das Verfahren zuständige 1. Kammer des Gerichts ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die beantragte Subvention zu Recht versagt wurde, weil das betroffene Gebäude nicht tatsächlich abgerissen oder zurückgebaut worden sei. Allein die Unbenutz­ba­r­machung für menschliche Wohnzwecke aber zugleich die Erhaltung des Gebäudes als Lebensraum für die zu schützende Fledermausart erfülle nicht die Anforderungen an die Subven­ti­o­ns­vergabe nach der Verordnung zum Altschul­denhilfe- Gesetz.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 14/08 des VG Frankfurt am Main vom 05.06.2008

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