Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Entscheidung
Sozialhilfeträger kann unter bestimmten Voraussetzungen Miete direkt an Vermieter statt an Sozialhilfeempfänger zahlen
Der Antrag eines Sozialhilfeempfängers, den Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt (Oder) im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, seine Unterkunftskosten – wie bisher – direkt an ihn auszuzahlen, ist vor der 6. Kammer ohne Erfolg geblieben.
Wie das Gericht ausführte, sei zwar zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die grundsätzlich beabsichtigte Stärkung der eigenständigen Lebensführung des Hilfeempfängers für eine Direktzahlung an den Vermieter hohe Anforderungen gelten, d. h. der Hilfeempfänger durch konkretes Verhalten deutlich machen oder gemacht haben müsse, dass eine zweckentsprechende Verwendung der Hilfe durch ihn nicht sichergestellt sei. Diese Voraussetzungen hätten jedoch nach Würdigung der Gesamtumstände des Falles vorgelegen, weil bei dem Antragsteller, der sich in Abrechnungsstreitigkeiten mit der Vermieterin befunden habe und befinde, nach deren Angaben Mietschulden von über 3.000,00 DM aufgelaufen seien. Solchen Abrechnungsstreitigkeiten sei – so die Kammer weiter – im Interesse einer wirksamen Sozialhilfeleistung zu begegnen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2001
Quelle: Pressemitteilung des VG Frankfurt Oder vom 21.02.2001