18.01.2025
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Dokument-Nr. 649

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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Entscheidung

Sozia­l­hil­fe­träger kann unter bestimmten Voraussetzungen Miete direkt an Vermieter statt an Sozia­l­hil­fe­emp­fänger zahlen

Der Antrag eines Sozia­l­hil­fe­emp­fängers, den Oberbür­ger­meister der Stadt Frankfurt (Oder) im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, seine Unter­kunfts­kosten – wie bisher – direkt an ihn auszuzahlen, ist vor der 6. Kammer ohne Erfolg geblieben.

Wie das Gericht ausführte, sei zwar zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die grundsätzlich beabsichtigte Stärkung der eigenständigen Lebensführung des Hilfeempfängers für eine Direktzahlung an den Vermieter hohe Anforderungen gelten, d. h. der Hilfeempfänger durch konkretes Verhalten deutlich machen oder gemacht haben müsse, dass eine zweck­ent­spre­chende Verwendung der Hilfe durch ihn nicht sichergestellt sei. Diese Voraussetzungen hätten jedoch nach Würdigung der Gesamtumstände des Falles vorgelegen, weil bei dem Antragsteller, der sich in Abrech­nungs­strei­tig­keiten mit der Vermieterin befunden habe und befinde, nach deren Angaben Mietschulden von über 3.000,00 DM aufgelaufen seien. Solchen Abrech­nungs­strei­tig­keiten sei – so die Kammer weiter – im Interesse einer wirksamen Sozia­l­hil­fe­leistung zu begegnen.

Quelle: Pressemitteilung des VG Frankfurt Oder vom 21.02.2001

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