Diese Berechnung legte das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) einem Rechtsstreit zu Grunde, durch den eine Gymnasiallehrerin der Fächer Deutsch und Englisch eine Reduzierung der ihr - wie üblich - auferlegten 26 Pflichtstunden - erfolglos - erreichen wollte.
Wie die 2. Kammer entschied, entsprächen den 40 Stunden festgelegter allgemeiner Arbeitszeit für Beamte knapp 44 Stunden Arbeitszeit der Gymnasiallehrer während der Schulzeiten. Die Jahresarbeitsleistung von 1.760 Stunden müsse von Lehrern wie von anderen Beamten erreicht werden.
Bei Ansatz von 45 Minuten Unterrichtszeit und 5 Minuten Wegzeit je wöchentlicher Unterrichtsstunde würden 21,67 Stunden wöchentlich in der Schule abgeleistet, so dass 21,76 Wochenstunden für Vor- und Nachbereitung, Elternbesprechungen und außerunterrichtliche Arbeiten, insbesondere Korrekturen, verblieben. Angesichts der Vielzahl der verschiedenen Belastungselemente für Lehrer (Schüleranzahl, Klassenanzahl, Sozialstruktur, außerschulische Betreuungen durch Sport- oder Kunstlehrer u.a.) und der erforderlichen Verwaltungspraktikabilität für jedes neue Schul-(Halb-)jahr sei es nicht zu beanstanden, dass das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport bei einer unterrichtsfreien Arbeitszeit von mehr als der Hälfte davon abgesehen hat, Lehrer mit zwei Korrekturfächern trotz der zweifellos hohen Belastung durch eine Stundenermäßigung gegenüber Lehrern ohne Korrekturfächer zu bevorzugen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Frankfurt/Oder vom 20.04.2006