15.11.2024
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Dokument-Nr. 2653

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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil26.07.2006

Polizisten dürfen keine Drogen nehmenPolizeibeamter auf Probe wegen nachgewiesenem Drogenkonsum entlassen

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt (Oder) hat die Klage eines Polizeibeamten auf Probe gegen seine Entlassung abgewiesen. Nachdem durch anderweitige Ermittlungen bekannt geworden war, dass der Kläger Rauschmittel konsumiert hatte, durchsuchte die Polizei dessen Wohnung und fand dort geringe Mengen Cannabis sowie Rauchutensilien. Eine daraufhin entnommene Blutprobe des Klägers belegte die Einnahme von Cannabis und Kokain.

Nach Durchführung eines Ermitt­lungs­ver­fahrens und eines diszi­pli­na­rischen Unter­su­chungs­ver­fahrens wurde der Kläger im April 2001 aus dem Beamten­ver­hältnis auf Probe bei dem Bundes­grenz­schutz mit der Begründung entlassen, er habe durch den nachgewiesenen regelmäßigen Konsum und Erwerb von Cannabis sowie den Konsum von Kokain im schwersten Maße gegen die außer­dienstliche Wohlver­hal­tenspflicht, der er als Beamter nachkommen müsse, verstoßen.

Die hiergegen nach Durchführung des Wider­spruchs­ver­fahrens erhobene Klage blieb erfolglos. Wie die Kammer in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gab und im Urteil zum Ausdruck bringt, könne ein Probebeamter nach den damals geltenden Vorschriften entlassen werden, wenn ein Verhalten vorliege, das bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Diszi­pli­n­a­r­maßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Diszi­pli­na­r­ver­fahren verhängt werden könne (Gehaltskürzung, Degradierung oder Entlassung). Aus den staats­an­walt­schaft­lichen Ermitt­lungs­er­geb­nissen sowie der Blutprobe sei zu folgern, dass der Kläger fortgesetzt über mehrere Jahre Cannabisstoffe zum Eigenverbrauch erworben und konsumiert und in einem Fall 1999 Kokain konsumiert habe. Dem Bestreiten des Klägers, jemals Kokain konsumiert zu haben, könne kein Gewicht zukommen. Denn er habe keinen Gesche­hens­ablauf glaubhaft gemacht, der lebensnah der durch die Blutprobe manifestierten Beweistatsache entgegenstehen könnte, dass er tatsächlich Kokain konsumiert habe.

Die Wohlver­hal­tenspflicht des § 54 Satz 3 des Bundes­be­am­ten­ge­setzes verlange von dem Polizeibeamten, dass er innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die sein Beruf erfordere. Es gehöre zu den Kernpflichten eines Polizeibeamten, für die Einhaltung der Rechtsordnung Sorge zu tragen, insbesondere Straftaten nicht (wie hier nach dem Betäu­bungs­mit­tel­gesetz) zu begehen, sondern zu verhindern und zu verfolgen. Die Allgemeinheit dürfe mehr noch als gegenüber mit sonstigen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung betrauten Beamten erwarten, diese würden nicht selbst gegen Rechts­vor­schriften verstoßen . Im vorliegenden Fall hätte nach der einschlägigen Rechtsprechung das zuständige Diszi­pli­na­r­gericht auf eine Maßnahme im förmlichen Diszi­pli­na­r­ver­fahren erkannt. So seien auch Lebens­zeit­beamte bei Konsum und Erwerb von Cannabis und insbesondere anderen, harten Drogen zumindest mit Gehaltskürzung, wenn nicht sogar mit Dienst­grad­her­ab­setzung (Degradierung) oder Entfernung aus dem Dienst zu belegen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Frankfurt/Oder vom 03.07.2006

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