Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil06.01.2025
Düsseldorfer Karnevalsverein hat keinen Anspruch auf Corona-Novemberhilfe
Die Bezirksregierung Düsseldorf hat zu Recht den Antrag eines Düsseldorfer Karnevalvereins zur Gewährung einer Corona-Novemberhilfe in Höhe von rund 21.000 Euro abgelehnt und eine vorläufig ausgezahlte Abschlagszahlung zurückgefordert. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden und damit die Klage des Vereins abgewiesen.
Nach der Verwaltungspraxis des Landes Nordrhein-Westfalen ist der Antrag auf Bewilligung einer Corona-Novemberhilfe bei einem Unternehmen, das - wie der Karnevalsverein - wirtschaftlich am Markt tätig ist, nur zu bewilligen, wenn das Unternehmen mindestens einen Beschäftigten hat. Ehrenamtliche gelten unabhängig von dem Umfang ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit nach der Verwaltungspraxis nicht als Beschäftigte.
Dies ist nach der wirtschaftspolitischen Ausrichtung der freiwillig gewährten Fördermittel sachlich gerechtfertigt. Da für den Karnevalsverein nur Ehrenamtliche tätig sind, fehlt es an einer Antragsberechtigung im Sinne der geübten Förderpraxis. Die Bezirksregierung Düsseldorf durfte zudem die bereits ausgezahlte Abschlagszahlung, die unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid stand, zurückfordern.
Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2025
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)