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Dokument-Nr. 34696

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Urteil06.01.2025Verwaltungsgericht Düsseldorf9 K 8620/23
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil06.01.2025

Düsseldorfer Karnevalsverein hat keinen Anspruch auf Corona-Novemberhilfe

Die Bezirks­re­gierung Düsseldorf hat zu Recht den Antrag eines Düsseldorfer Karnevalvereins zur Gewährung einer Corona-Novemberhilfe in Höhe von rund 21.000 Euro abgelehnt und eine vorläufig ausgezahlte Abschlags­zahlung zurückgefordert. Das hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden und damit die Klage des Vereins abgewiesen.

Nach der Verwal­tung­s­praxis des Landes Nordrhein-Westfalen ist der Antrag auf Bewilligung einer Corona-Novemberhilfe bei einem Unternehmen, das - wie der Karnevalsverein - wirtschaftlich am Markt tätig ist, nur zu bewilligen, wenn das Unternehmen mindestens einen Beschäftigten hat. Ehrenamtliche gelten unabhängig von dem Umfang ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit nach der Verwal­tung­s­praxis nicht als Beschäftigte.

Dies ist nach der wirtschafts­po­li­tischen Ausrichtung der freiwillig gewährten Fördermittel sachlich gerechtfertigt. Da für den Karnevalsverein nur Ehrenamtliche tätig sind, fehlt es an einer Antrags­be­rech­tigung im Sinne der geübten Förderpraxis. Die Bezirks­re­gierung Düsseldorf durfte zudem die bereits ausgezahlte Abschlags­zahlung, die unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid stand, zurückfordern.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)

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