21.11.2024
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil22.07.2021

Kind verliert auch nach Wegfall der Vaterschaft zu deutschem Staats­an­ge­hörigen nicht deutsche Staats­bür­ger­schaftFehlende gesetzliche Grundlage zum Verlust der Staats­an­ge­hö­rigkeit

Hat ein Kindesvater mit deutscher Staats­bür­ger­schaft erfolgreich seine Vaterschaft zu einem Kind angefochten, so verliert das Kind dadurch nicht seine deutsche Staats­an­ge­hö­rigkeit. Für einen solchen Verlust fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein deutscher Staats­an­ge­höriger erkannte im Jahr 2014 die Vaterschaft zu einem im selben Jahr geborenem Kind an. Die Kindesmutter war Kongolesin. Das Kind erhielt durch die Anerkennung die deutsche Staats­bür­ger­schaft. Im Jahr 2017 stellte das Amtsgericht Duisburg fest, dass der Kindesvater nicht der Vater des Kindes ist. Die zuständige Behörde nahm dies Anfang des Jahres 2021 zum Anlass, festzustellen, dass das Kind damit gemäß § 17 Abs. 2 und 3 StAG nicht mehr im Besitz der deutschen Staats­bür­ger­schaft sei. Dagegen richtete sich die Klage des Kindes.

Kein Verlust der deutschen Staats­bür­ger­schaft durch Vater­schafts­an­fechtung

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Kindes. Dieses sei weiterhin deutscher Staats­an­ge­höriger. Es habe die Staats­bür­ger­schaft nicht durch den Wegfall der Vaterschaft mit dem deutschen Staats­an­ge­hörigen verloren. Der Verlust der deutschen Staats­an­ge­hö­rigkeit unterfalle dem Schutzbereich des Art. 16 Abs. 1 GG, weshalb zur Legitimation des unfreiwilligen Verlustes eine gesetzliche Grundlage erforderlich sei. Daran fehle es hier.

Fehlende gesetzliche Grundlage zum Verlust der Staats­an­ge­hö­rigkeit

Dem Geset­zes­vor­behalt genügen weder die famili­en­recht­lichen Vorschriften zur Anfechtung durch den Vater noch § 17 Abs. 2 und 3 StAG, so das Verwal­tungs­gericht. Die famili­en­recht­lichen Vorschriften regeln die Auswirkungen der Vaterschaftsanfechtung auf die Staats­an­ge­hö­rigkeit nicht ausdrücklich und genügen daher nicht dem Geset­zes­vor­behalt. Auch § 17 Abs. 2 und 3 StAG genüge nicht. Unter den dort genannten Verlustgründen finde sich nicht die Vater­schafts­an­fechtung. Die erforderliche gesetzliche Grundlage könne nur in doppelter, mittelbarer Anwendung durch Bezugnahmen geschaffen werden. Dies sei nicht ausreichend.

Beachtung des union­recht­lichen Verhält­nis­mä­ßig­keits­grund­satzes

Zudem erfordere aus Sicht des Verwal­tungs­ge­richts das Unionsrecht, die Auswirkungen des Verlustes der Staats­bür­ger­schaft auf die unions­rechtliche Stellung des Betroffenen am Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit zu prüfen. Im Rahmen eines Verfahrens zur Vater­schafts­an­fechtung werde die gebotene Verhält­nis­mä­ßigkeit aber nicht geprüft. Es sei allein maßgebend, ob das Kind vom Vater abstammt. Dem Gedanken der Einzel­fa­ll­ge­rech­tigkeit werde es auch nicht gerecht, den Verlust der Staats­an­ge­hö­rigkeit von einer festen Altersgrenze abhängig zu machen.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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