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Dokument-Nr. 29122

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Beschluss26.08.2020Verwaltungsgericht Düsseldorf7 L 1564/20, 7 L 1565/20
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss26.08.2020

Infektions­schutzrecht – Eilanträge fleisch­verarbeitender Betriebe gegen „Corona Allge­mein­ver­fügung Fleisch­wirt­schaft“ abgelehnt

Das Land Nordrhein-Westfalen darf bis auf weiteres zwei fleisch­ver­a­r­beitende Betriebe verpflichten, u.a. regelmäßig auf eigene Kosten Reihentests der Beschäftigten in der Produktion durchzuführen. Das hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden und damit die Eilanträge der beiden Betriebe abgelehnt.

Nach der wegen der Eilbe­dürf­tigkeit der Sache nur möglichen vorläufigen Prüfung spreche Überwiegendes dafür, dass die zu Grunde liegende Allge­mein­ver­fügung zur Vermeidung weiterer Infek­ti­o­ns­ge­schehen in Großbetrieben der Fleisch­wirt­schaft – Allge­mein­ver­fügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (CoronaAV­Fleisch­wirt­schaft), gegenüber den Antragstellern rechtmäßig ist, so das Gericht. Es sei nach dem Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz, auf das die CoronaAV­Fleisch­wirt­schaft gestützt ist, nicht erforderlich, dass ein Beschäftigter eines bestimmten Betriebes bereits krank oder anste­ckungs­ver­dächtig sei. Die Allge­mein­ver­fügung sei insbesondere bei summarischer Prüfung im Verhältnis zu den Antragstellern ermes­sens­feh­lerfrei und verhältnismäßig. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass es in den letzten Monaten zu massiven Infek­ti­o­ns­ge­schehen in der Fleisch­wirt­schaft gekommen ist. Es spreche vieles dafür, dass größere Betriebe dieser Branche aufgrund der Mitar­bei­ter­struktur, der Arbeits­or­ga­ni­sation und der Arbeits­si­tuation in der Produktion ein gesteigertes Infektions- und Verbrei­tungs­risiko bergen. Es sei nachvollziehbar, dass für die Fleisch­wirt­schaft typische Risikofaktoren, wie z.B. Belüf­tungs­anlagen im Zusammenspiel mit der für diese Betriebe typischerweise erforderlichen Luftkühlung, die Arbeits­or­ga­ni­sation und die Arbeits­si­tuation in der Produktion die Verbreitung des Virus fördern könnten. Die den Betrieben auferlegte Pflicht zur Reihentestung könne dazu beitragen, in einer Gruppe von asympto­ma­tischen Menschen Infektionen mit dem Coronavirus frühzeitig zu erkennen und diese Personen bei Bedarf zu isolieren, um so die andernfalls drohende Weiter­ver­breitung des Virus zu verhindern.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)

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